Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 19 SO 175/14

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 verurteilt, die von der Klägerin aufgewandten Kosten für die Behandlung von W. W. (geb. 00.00.0000) vom 11.07.2012 bis 12.07.2012 in Höhe von 440,23 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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