Beschluss vom Sozialgericht Aurich (15. Kammer) - S 15 AS 3/05 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlich aufgewandten Heizkosten zu gewähren.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe der berücksichtigungsfähigen Heizkosten sowie die Berücksichtigung einer Pauschale für den Erhaltungsaufwand eines selbstbewohnten Hauses.

2

Der am E. geborene ledige Antragsteller bewohnt ein im Jahre 1939 errichtetes Wohnhaus, welches in seinem Eigentum steht und eine Wohnfläche zwischen 70 und 80 qm aufweist. Bis einschließlich 31.12.2004 bezog er Arbeitslosenhilfe und beantragte im Hinblick auf das Auslaufen dieser Leistung im November 2004 bei der Antragsgegnerin ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.11.2004 bewilligte diese ihm Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 464,76 Euro, wobei sie einen Heizkostenanteil in Höhe von 67,60 Euro berücksichtigte. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung von Gaskosten in Höhe von 120 Euro, die tatsächlich monatlich an den Versorgungsträger gezahlt würden. Die Antragsgegnerin sei lediglich von einer Wohnfläche von 50 m2 ausgegangen, tatsächlich seien es indes 80 m2. Ferner sei eine Pauschale für den Erhaltungsaufwand des selbst bewohnten Eigenheimes zu berücksichtigen.

3

Mittels am 18.01.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes begehrt er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Hinweis auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung.

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Er beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 19 SGB II in gesetzlicher Höhe und Laufzeit zu bewilligen.

6

Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

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den Antrag abzulehnen.

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Er ist der Auffassung, für die Berücksichtigung einer Aufwendungspauschale sei eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich. Höhere Heizkosten könnten nicht berücksichtigt werden, da man bereits einen Maximalverbrauch von 36 m3 je m2 angemessener Wohnfläche jährlich bewilligt habe. Eine Einschränkung der beheizten Wohnfläche auf die angemessene Wohnfläche sei zumutbar.

9

Das Gericht hat die Verwaltungsakte (Nr. F.) des Antragsgegners beigezogen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist zulässig, inhaltlich ist er zum Teil begründet.

11

Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 SGG iVm § 920 Abs. 3 ZPO). Für beide Voraussetzungen reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Krodel, Die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, NZS 2002, Seite 234 ff; Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB 10/2004, S. 579 ff).

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Unter Beachtung dieser Grundsätze scheitert ein Anspruch auf Berücksichtigung einer Erhaltungspauschale bereits am Anordnungsanspruch.

13

Die Berücksichtigung einer derartigen Pauschale ist, einmal abgesehen von den nicht von der Hand zu weisenden grundsätzlichen rechtssystematischen Bedenken der Antragsgegnerin gegenüber einer derartigen Pauschale, auf die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter eingegangen werden muss, gesetzlich nicht vorgesehen. Die vom Antragsteller in Bezug genommenen Literaturhinweise beziehen sich nicht auf eine wie auch immer geartete Pauschale, sondern auf einen konkret entstandenen Erhaltungsaufwand, der im Einzelfall und unter enger Beschränkung auf das unbedingt erforderliche gegeben sein kann. Hierzu trägt der Antragsteller indes nichts vor.

14

Soweit der Antragsteller die Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten im Bewilligungszeitraum begehrt, liegt ein Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.

15

Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind.

16

Mit Antragstellung hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass Kosten für Erdgas in Höhe von monatlich 120 Euro tatsächlich anfallen. Diese sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch angemessen.

17

Die Angemessenheit kann nicht unter Hinweis auf eine zu große Wohnfläche verneint werden. Zwar trifft es zu, dass für den alleinstehenden Antragsteller grundsätzlich ein Wohnraum mit einer Größe von 50 m2 angemessen wäre (vgl. etwa Berlit in LPK-SGB II, Rn 26 zu § 22). Die tatsächliche Größe des vom Antragsteller bewohnten Hauses ist unklar – im Antrag auf Arbeitslosengeld II werden 70 m2 angegeben, im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz 80 m2 –; dies kann im Ergebnis aber ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Berechnung des Energiebedarfs pro m2 durch die Antragsgegnerin so zu übernehmen ist. Eine Beschränkung der tatsächlichen Fläche auf die als angemessen angesehene Fläche von 50 m2 (die im Übrigen als Mindestfläche anzusehen ist) scheitert vorliegend daran, dass es sich bei dem vom Antragsteller bewohnten Haus um ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus handelt, dass – da von angemessener Größe im Sinne der Vermögensanrechnungsvorschriften – nach § 12 Abs. 3 Ziffer 4 nicht als Vermögen berücksichtigt und dessen Verwertung nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II daher nicht verlangt werden darf. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechnungsvorschriften und den Bestimmungen über die Berechnung der Unterkunftskosten ist die Angemessenheit der Heizkosten eines nach § 12 Abs. 3 Ziffer 4 geschützten Hauses daher grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche zu prüfen. Die Nichtberücksichtigung eines entsprechenden Hauses bei der Vermögensanrechnung erfolgt aufgrund einer bewußten Entscheidung des Gesetzgebers, das im Eigentum des Arbeitslosen stehende und von ihm und/oder seiner Familie selbst bewohnte Haus als Lebensmittelpunkt (nicht als Vermögensgegenstand!) vor einer Verwertung zu schützen ( vgl. Ebsen in Gagel, Rn 172 ff zu § 193 SGB III; Brühl in LPK-SGB II unter Hinweis auf die BSG-Rechtsprechung zum AFG/SGB III). Damit ist aber die zwingende Konsequenz verbunden, das dieses Objekt auch angemessen bewohnbar sein und damit u.a. beheizt werden muss. Es ist nicht angängig den eingeräumten Schutz durch Beschränkungen bei der Übernahme der Heizkosten faktisch wieder einzuschränken. Ausnahmen von diesem Grundsatz einer Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche kann es nur in besonders gelagerten Einzelfällen geben, wenn - etwa aufgrund eines besonderen Zuschnittes der Wohnung bzw. des Hauses – einzelne Räume aus der Beheizung herausgenommen werden können, ohne dass ein Schaden für diese Räume, die Heizungsanlage oder gar das gesamte Objekt zu befürchten oder die Funktionalität des Wohnraums nicht mehr gegeben ist. Hierfür gibt es indes keine Anhaltspunkte, eine Klärung wäre im übrigen auch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Die tatsächlichen Heizkosten sind auch nicht aus anderen Gründen unangemessen.

19

Der Antragsgegner selbst veranschlagt die tatsächlichen Heizkosten mit 102 Euro (120 Euro minus 18 Euro Warmwasserkosten). Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin zum Wärmebedarf eines alten, noch ungedämmten Hauses und unter Anwendung einer quadratmeterbezogenen Betrachtungsweise sind diese tatsächlichen Heizkosten angemessen, setzt man sie zur tatsächlich vorhandenen Quadratmeterzahl ins Verhältnis. Die Antragsgegnerin leitet die Bewertung der Heizkosten als unangemessen indes aus den tatsächlichen Energiekosten im Verhältnis zu einer (fiktiven) reduzierten Quadratmeteranzahl her. Dies ist aus den oben ausgeführten Gründen nicht der zutreffende Vergleichsmaßstab. Auf die Frage, ob der quadratmeterbezogene Maßstab grundsätzlich geeignet ist, braucht daher vorliegend nicht weiter eingegangen werden (vgl. Berlit, a.a.O. Rn 51).

20

Ein Anordnungsgrund ergibt sich bereits deshalb, da die Versorgungsunternehmen gerichtsbekannterweise eine unvollständige Zahlung der monatlichen Abschläge mit einer Sperrung der Energiezufuhr beantworten, so dass die Eilbedürftigkeit evident ist.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 


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