Urteil vom Sozialgericht Berlin (44. Kammer) - S 44 SB 690/24

Leitsatz

1. Für die Frage, ob ein Widerspruch Erfolg im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hatte, ist eine rein formale Betrachtungsweise geboten. Veranlassungsgesichtspunkte sind im Rahmen der Kostengrundentscheidung
nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich ohne Relevanz.
2. Zur Frage, ob bei beantragter rückwirkender Feststellung eines Grades der Behinderung eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen besteht, auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Bescheinigung des zuständigen
Finanzamts eine Bescheinigung über die Möglichkeit der Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen vorzulegen (hier: offen gelassen)
3. Als Mittel zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines besonderen Interesses im Sinne von § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist die Bescheinigung eines Steuerberaters nicht per se ungeeignet.
4. Die für die Durchführung des SGB XIV zuständige Behörde hat einen Antragsteller, der schwerbehindertenrechtliche Feststellungen begehrt, auf seine Darlegungs- und Beibringungspflichten zur Glaubhaftmachung
hinzuweisen und ihn notfalls aufzufordern, Fehlendes nachzuholen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Widerspruchsbescheids vom 29.04.2024 (Gz.: III E 3-03 D05 4042126) verurteilt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Klägerin im gegen den Bescheid vom 12.10.2023 geführten Widerspruchsverfahren dem Grunde nach zu erstatten.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für ein isoliert gebliebenes Vorverfahren dem Grunde nach.

2

Die 1946 geborene Klägerin stellte am 23.03.2023 bei dem Beklagten erstmals einen Feststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht und beantragte hierin ausdrücklich eine Feststellung rückwirkend ab 2018. Ihrem Antrag fügte sie verschiedene ärztliche Unterlagen bei.

3

Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2023 (SchwbAkte Bl. 25a) Folgendes mit:

4

„Sie haben mit Ihrem Antrag gleichzeitig die rückwirkende Anerkennung der Behinderung geltend gemacht.

5

Leider haben Sie diesen Antrag nicht ausreichend begründet.

6

Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und/oder von Merkzeichen kann grundsätzlich nur getroffen werden, sofern vom behinderten Menschen ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein besonderes Interesse liegt dann vor, wenn die rückwirkende Feststellung zu konkreten Vorteilen führen kann, z. B. im Steuerrecht oder im Rentenrecht.

7

Ich bitte Sie daher, bis zum 25.04.2023 Ihren Antrag zu begründen/die beiliegenden Formulare ausgefüllt und von der jeweiligen Institution abgestempelt und unterschrieben zurückzusenden.“

8

Diesem Schreiben beigefügt waren zwei Formulare „Bescheinigung zur Vorlage beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin – Versorgungsamt –“.

9

Sodann teilte die Klägerin mit Schreiben vom 09.04.2023 mit, nach Rücksprache mit ihrem Steuerberater sei ihr versichert worden, dass sie durch die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung steuerrechtliche Vergünstigungen aufgrund des Behindertenpauschbetrages geltend machen könne. Ihrem Schreiben fügte sie ein von dem Steuerberater O. B. in Berlin ausgefülltes, unterzeichnetes und gestempeltes Formular „Bescheinigung zur Vorlage beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin – Versorgungsamt –“ bei (SchwbAkte Bl. 28). Darin bescheinigte der Steuerberater unter dem 05.04.2023, die Klägerin könne bei einer rückwirkenden Feststellung des GdB steuerrechtliche Vergünstigungen ab 2018 in Anspruch nehmen.

10

Der Beklagte stellte nach Beiziehung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 12.10.2023 ab dem 23.03.2023 einen Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin von insgesamt 50 – ohne Nachteilsausgleiche – fest. Die rückwirkende Feststellung lehnte der Beklagte hingegen ohne Begründung ab.

11

Gegen den Bescheid vom 12.10.2023 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 27.10.2023 Widerspruch und machte in der Sache allein die rückwirkende Feststellung eines GdB geltend (SchwbAkte Bl. 45). Dabei fügte sie erneut die Bescheinigung des Steuerberaters B. vom 05.04.2023 bei.

12

Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 02.11.2023 u. a. mit, die ihr vom Steuerberater ausgestellte Bescheinigung sei nicht ausreichend, es fehle die durch das Finanzamt ausgestellte Bescheinigung. Daher sei notwendig, dass sie sich zum Nachweis des besonderen Interesses vom zuständigen Finanzamt die Möglichkeit der Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen bei einer rückwirkenden Feststellung bestätigen lasse.

13

Sodann übersandte die Klägerin am 15.11.2023 an den Beklagten eine Bescheinigung des Finanzamts Mitte/Tiergarten in Berlin vom gleichen Tage (SchwbAkte Bl. 49).

14

Daraufhin stellte der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29.04.2024 (SchwbAkte Bl. 55), dem Klägerbevollmächtigten zugegangen am 03.05.2024, einen GdB der Klägerin von 50 bereits ab 01.01.2018 fest und verfügte, dass Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren nicht erstattet werden könnten. Zur Begründung führte er aus, eine Kostenerstattung sei zu versagen gewesen, weil die Verwaltungsbehörde keinen Anlass zur Erhebung des Widerspruchs gegeben habe. Mit Schreiben vom 28.03.2023 sei die Klägerin im Antragsverfahren gebeten worden, sich zu der begehrten rückwirkenden Anerkennung bezüglich des besonderen Interesses zu äußern, inwiefern dafür konkrete Vorteile für sie bestünden, und dazu die entsprechende Bescheinigung der entscheidungstragenden Institution einzureichen. Sie sei erst im Widerspruchsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht dazu in Form der geforderten Finanzamtbescheinigung nachgekommen, so dass erst zum jetzigen Zeitpunkt eine Feststellung für den zurückliegenden Zeitraum möglich gewesen sei.

15

Mit ihrer am 03.06.2024 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin sinngemäß gegen die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2024 und macht eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren dem Grunde nach geltend. Sie trägt vor, ihr Widerspruch sei erfolgreich gewesen. Die von dem Beklagten geforderte Bescheinigung sei bereits im Antragsverfahren in Form der Bescheinigung vom 05.04.2023 eingereicht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Erklärung vom Steuerberater nicht ausreichen solle. Ferner habe der Beklagte erst im Widerspruchsverfahren eine Bescheinigung vom Finanzamt angefordert.

16

Die Klägerin beantragt zuletzt,

17

den Widerspruchsbescheid vom 29.04.2024 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das gegen den Bescheid vom 12.10.2023 geführte Widerspruchsverfahren dem Grunde nach zu erstatten.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er hält die Klage für unbegründet und trägt vor, ein konkreter steuerlicher Vorteil könne grundsätzlich durch die beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen, vor allem durch den Behindertenpauschbetrag nach § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG), geltend gemacht werden. Für einen rückwirkenden Zeitraum von vier Jahren sei dies in der Regel anzunehmen. Betreffe – wie in diesem Fall – die rückwirkende Feststellung einen Zeitraum, der über vier Jahre hinausgehe, könne die steuerrechtliche Prüfung lediglich von fachkundigem Personal vorgenommen werden. In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen erfolge diese steuerrechtliche Prüfung durch die Finanzämter. Antragstellende könnten einen konkreten steuerlichen Vorteil durch die Vorlage einer Bestätigung der Finanzämter glaubhaft machen. Im Antragsverfahren habe die Klägerin lediglich eine von ihrem Steuerberater unterzeichnete Erklärung übersandt. Die benötigte Erklärung des Finanzamtes sei erstmalig im Widerspruchsverfahren eingereicht worden. Eine vorherige rückwirkende Anerkennung ab 01.01.2018 habe daher nicht erfolgen können. Der Beklagte habe somit keinen Anlass zum Widerspruch gegeben. Kosten für das Widerspruchsverfahren seien daher nicht zu erstatten. Das Büro des Steuerberaters falle nicht unter den Begriff einer Institution. Zudem seien die der Klägerin übersandten Formulare mit dem Hinweis versehen gewesen, dass auf ihnen ein Dienstsiegel anzubringen sei. Dienstsiegel würden nur von Behörden geführt.

21

Das Gericht hat mit dem Ladungsschreiben vom 14.10.2025 rechtliche Hinweise erteilt. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsätzen vom 27.10.2025 und 30.10.2025 Stellung genommen.

22

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 07.11.2025, sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

23

1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), gerichtet isoliert gegen die Kostengrundentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2024 und auf ein Grundurteil, zulässig (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020 – B 8 SO 5/19 R, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; juris). Insbesondere wurde die Klagefrist aus § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG gewahrt. Eines – weiteren – Vorverfahrens bedurfte es nicht.

24

2. Auch ist die Klage begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 29.04.2024 ist rechtswidrig, soweit hierin verfügt wird, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Klägerin nicht erstattet werden. Die Klägerin kann gegen den Beklagten dem Grunde nach, einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen für das isoliert gebliebene Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 12.10.2023 herleiten.

25

a. Als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Anspruch auf Kostenerstattung für ein isoliertes Vorverfahren kommt allein § 63 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Betracht. Hiernach hat, soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

26

b. Dies zugrunde gelegt, ist hier von einem vollen Erfolg des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2023 auszugehen.

27

Nach der durch das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, der die Kammer folgt, hat ein Widerspruch immer dann Erfolg im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn und soweit ihm die Behörde stattgibt (BSG, Urteil vom 24.09.2020 – B 9 SB 4/19 R, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen; juris). Der Erfolg eines Widerspruchs bemisst sich nicht danach, ob der Argumentation des Widerspruchsführers gefolgt wurde. Auch kommt es nicht darauf an, aus welchen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen der Widerspruch erfolgreich ist. Vielmehr ist hier eine rein formale Betrachtungsweise geboten. Deshalb ist der Erfolg eines eingelegten Widerspruchs allein am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 78ff. SGG zu messen. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung, denn diese Frage soll im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (BSG, a. a. O., mit weiteren Nachweisen).

28

Hiervon ausgehend, ist hier von einem in vollem Umfang erfolgreichen Widerspruch der Klägerin auszugehen.

29

Ist einem Widerspruchsschreiben nicht klar zu entnehmen, inwieweit ein Widerspruchsführer eine Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts oder weitere Leistungen und Feststellungen begehrt, ist zunächst zu versuchen, dies durch Auslegung zu ermitteln. Ist hierdurch keine Klarheit zu gewinnen, ist – soweit erforderlich – von Amts wegen, der ursprüngliche Umfang des Widerspruchsbegehrens zu ermitteln. Anderenfalls muss von einem vollen Erfolg des Widerspruchsverfahrens ausgegangen werden (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Stand: April 2020, § 63 SGB X Rn. 36 mit weiteren Nachweisen).

30

Hier war zwar der Wortlaut des klägerseitigen Schriftsatzes vom 27.10.2023 hinsichtlich des im Widerspruchsverfahrens verfolgten Begehrens nicht eindeutig. Der hierin formulierte Anfechtungs- und Neubescheidungsantrag findet keine Entsprechung in dem Begründungsteil dieses Schriftsatzes. Indes ist der Schriftsatz vor dem Hintergrund der Ausführungen zu seiner Begründung auslegungsfähig. Unter Heranziehung der Begründung kann der Schriftsatz vom 27.10.2023 nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin als Widerspruchsführerin in der Sache in dem gegen den Bescheid vom 12.10.2023 geführten Widerspruchsverfahren ausschließlich die rückwirkende Feststellung des GdB – hier von 50 – bereits ab dem Jahr 2018 begehrt. Nur hierauf bezieht sich ihre Widerspruchsbegründung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin – stattdessen oder zusätzlich – die Feststellung eines höheren GdB oder von Merkzeichen begehrt haben könnte, ergeben sich aus dem gesamten klägerischen Vorbringen im Widerspruchsverfahren nicht.

31

Dem so verstandenen Begehren hat der Beklagte voll entsprochen, indem er mit seinem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2024 einen GdB der Klägerin von 50 rückwirkend bereits ab dem 01.01.2018 feststellte.

32

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind Veranlassungsgesichtspunkte im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich ohne Relevanz. Selbst wenn diesen – entgegen der hier vertretenen Auffassung – im Rahmen von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X Bedeutung zukäme, hätte der Beklagte bereits dadurch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, dass er – entgegen der von ihm im Verfahren vertretenen Rechtsmeinung – nicht etwa eine rückwirkende GdB-Feststellung für den Zeitraum von vier Jahren vornahm, für den er eine Bestätigung der Finanzverwaltung zur Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses an einer rückwirkenden Feststellung im Sinne von § 152 Abs. 1 Satz 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) selbst für entbehrlich hält, sondern eine rückwirkende Feststellung vollumfänglich ablehnte.

33

Allerdings ist nach der Rechtsmeinung des Bundessozialgerichts, die sich die Kammer nach eigener Prüfung zu eigen macht, ein Widerspruch nicht bereits dann erfolgreich, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einlegung eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, vielmehr muss darüber hinaus zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Behördenentscheidung eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehen (BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 6 KA 35/10 R, Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; BSG, Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 23/10 R, Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; juris). Daran fehlt es etwa dann, wenn eine Abhilfeentscheidung auf dem Nachholen einer Handlung beruht, die zuvor pflichtwidrig unterlassen wurde, etwa auf der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten (BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 6 KA 35/10 R, Rn. 15).

34

Die hiernach zu fordernde ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und begünstigender Behördenentscheidung ist hier jedoch gegeben. Der Erfolg des klägerischen Widerspruchs ist nicht auf außerhalb des Widerspruchsverfahrens stehende Umstände zurückzuführen. Insbesondere führte hier nicht die rückwirkende Erfüllung von Mitwirkungspflichten zum Erfolg des Widerspruchs der Klägerin.

35

Dabei ist bereits sehr zweifelhaft, ob eine Mitwirkungspflicht der Klägerin, die beklagtenseitig gewünschte Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die Möglichkeit der Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen bei einer rückwirkenden Feststellung des GdB vorzulegen, besteht. Eine solche lässt sich aus § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht ohne Weiteres herleiten. Hiernach kann auf Antrag festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein solches Interesse liegt vor, wenn dem behinderten Menschen durch die rückwirkende Feststellung seines GdB konkrete Vorteile erwachsen können, was z. B. bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, aber auch durch die Inanspruchnahme von Steuervorteilen der Fall sein kann. Dabei muss der Betroffene die Vorteile in angemessenem Umfang darlegen und Belege beibringen, um das besondere Interesse glaubhaft zu machen (Schweitzer, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.09.2025, § 152 SGB IX Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).

36

Nach § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) – im sozialgerichtlichen Verfahren in Verbindung mit § 202 Satz 1 SGG – kommen als Mittel zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines besonderen Interesses im Sinne von § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX grundsätzlich alle Beweismittel der ZPO sowie die eidesstattliche Versicherung in Betracht. Bereits daraus folgt, dass die Glaubhaftmachung im Rahmen von § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX auch durch Urkunden erfolgen kann, ohne dass dies auf öffentliche Urkunden beschränkt wäre. Eine von einem Steuerberater ausgestellte Urkunde – hier die Bescheinigung des Steuerberaters B. vom 05.04.2023 – ist vor diesem Hintergrund nicht per se zur Glaubhaftmachung ungeeignet.

37

Selbst wenn hier indes von einer Mitwirkungspflicht der Klägerin dahingehend ausgegangen würde, eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen vorzulegen, ergibt sich nichts anderes. Das Bundessozialgericht hat zu der Vorgängerregelung von § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX folgende Rechtsauffassung vertreten (BSG, Urteil vom 16.02.2012 – B 9 SB 1/11 R, Rn. 51; juris):

38

„Darüber hinaus ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller auf seine Darlegungs- und Beibringungspflichten zur Glaubhaftmachung hinzuweisen und ihn notfalls aufzufordern, Fehlendes nachzuholen. Dies folgt aus der auch im Feststellungsverfahren des Schwerbehindertenrechts geltenden Pflicht zur Aufklärung und Beratung (vgl. §§ 13, 14 SGB I).“

39

Diese Rechtsmeinung macht sich die Kammer nach eigener Prüfung zu eigen.

40

Dies zugrunde gelegt kann offenbleiben, ob der Beklagte die Klägerin mit seinem Schreiben vom 28.03.2023 hinreichend auf die von ihm angenommene, auf die Vorlage einer Finanzamtsbestätigung gerichtete Mitwirkungspflicht hingewiesen hat. Dagegen spricht, dass weder in dem Schreiben vom 28.03.2023 noch in den beigefügten Formularen das Finanzamt als – möglicher bzw. gewünschter – Aussteller erwähnt wird. Auch ist die Formulierung „von der jeweiligen Institution“ nach allgemeinem Sprachgebrauch keineswegs dahingehend zu verstehen, dass hiermit nur Behörden gemeint sind.

41

Jedenfalls aber hat der Beklagte die Klägerin nach Übersendung der formularmäßigen Bescheinigung des Steuerberaters B. vom 05.04.2023 nicht darauf hingewiesen, dass er diese Bescheinigung nicht als ausreichend ansieht, und auch nicht zum Nachreichen einer Bestätigung des zuständigen Finanzamts aufgefordert. Vielmehr hat der Beklagte ohne Weiteres den Antrag auf rückwirkende Feststellung eines GdB der Klägerin vollumfänglich abgelehnt.

42

Vor diesem Hintergrund war der Klage stattzugeben.

43

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Unterliegen des Beklagten in der Hauptsache.

44

4. Die – hier aufgrund der Höhe der in Rede stehenden Kosten des isoliert gebliebenen Vorverfahrens zulassungsbedürftige – Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil ersichtlich von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab.


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