Urteil vom Sozialgericht Braunschweig (6. Kammer) - S 6 KR 122/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Im Streit ist das Bestehen eines Sonderkündigungsrechts gemäß § 175 Absatz 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V).

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Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich pflichtkrankenversichert. Die Mitgliedschaft besteht seit dem 01. April 2004. Davor war der Kläger Mitglied der BKK M. O.

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Die Antragsgegnerin war aus der BKK P. hervorgegangen. Ihren Namen T. BKK behielt sie sowohl nach der Fusion mit der F.-BKK zum 01. Oktober 2003 als auch mit der BKK H.-M. zum 01. Januar 2004 bei. Bis zum 31. März 2004 betrug der Beitragssatz (nach zuvor 11,9 %) 12,8 %. Zum 01. April 2004 fusionierte die Antragsgegnerin mit der BKK der Stadt B. und behielt weiter ihren Namen bei. Ab 01. April 2004 beträgt der Beitragssatz 13,8 %.

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Mit Schreiben vom 5. April 2004 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft bei der Beklagten, um zu einer anderen Krankenkasse wechseln zu können. Mit Bescheid vom 23. April 2004 wies die Beklagte die Kündigung zurück. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 SGB V aufgrund einer Beitragserhöhung für den Kläger nicht vorliege, da durch die Fusion der T. BKK mit der BKK der Stadt B. eine neue Krankenkasse entstanden sei und ein neuer Beitragssatz festgelegt worden sei. Der Kläger sei deshalb an die in § 175 Absatz 1 Satz 1 SGB V festgelegte 18-Monats-Frist gebunden.

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Dagegen hat der Kläger am 03. Juni 2004 Klage beim Sozialgericht Braunschweig erhoben. Er habe ein Sonderkündigungsrecht, weil unstreitig eine Beitragssteigerung im Sinne von § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V vorgenommen worden sei. Dies gelte auch, wenn eine Fusion zweier Krankenkassen erfolgt und eine neue Krankenkasse entstanden sei.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid sowie darauf, dass der Kläger erst zum 1. April 2004 Mitglied bei ihr geworden ist.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Dem Kläger steht kein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V zu.

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Gemäß § 175 Absatz 4 SGB V sind Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 01. Januar 2002 ausüben (Satz 1). Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden (Satz 5). Zeitlicher Anknüpfungspunkt ist dabei jeweils der Beginn der Mitgliedschaft. Nur dieser ist genau definiert. Andere Zeitpunkte (z.B. der, an dem der Versicherte die Wahl der neuen Krankenkasse getroffen hat) kommen nicht in Betracht. Zur eindeutigen Fristenberechnung kann deshalb nur auf den Stichtag Beginn der Mitgliedschaft abgestellt werden. Dies ist im Falle des Klägers der 01. April 2004. Der Beitragssatz der Beklagten betrug am 01. April 2004 13,8 %. Eine Beitragssatzerhöhung hat seitdem nicht stattgefunden. Es liegt deshalb kein Fall des § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V vor.

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Soweit der Kläger darauf abstellt, er sei durch die Werbung der T. BKK in der Zeit vor April 2004 im Hinblick auf die Stabilität des damaligen Beitragssatzes von 12,8 % getäuscht worden, liegt ein anderer Streitgegenstand vor, der nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist. Der Kläger müsste in einem gesonderten Verwaltungsverfahren (an dem auch die BKK M. O. als vorherige Krankenkasse zu beteiligten wäre) geltend machen, bei der Beklagten sei zum 01. April 2004 keine rechtswirksame Mitgliedschaft begründet werden.

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Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar sind der Beklagten durch die (trotz Vorhandenseins einer eigenen Rechtsabteilung und der überschaubaren strittigen Rechtsfrage) Beauftragung eines Rechtsanwalts Kosten entstanden. Diese sind aber vom Kläger – trotz dessen Unterliegens – wegen § 193 Absatz 4 SGG nicht zu erstatten. Sie werden auf die Versichertengemeinschaft umgelegt werden müssen.

 


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