Beschluss vom Sozialgericht Braunschweig - S 20 AY 2/25 ER
In dem Rechtsstreit
A.,
ohne festen Wohnsitz,
vertreten durch
B.,
C.
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin D.,
E.
gegen
Landkreis F.,
G.
- Antragsgegner -
hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig am 25. März 2025 durch den Vizepräsidenten des Sozialgerichts H. beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, laufende Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich Krankenhilfe für einen Antragsteller zu gewähren, der sich außerhalb seines Zuweisungsbereichs aufhält, hat keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, S. 674, unter Verweis auf BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m. w. N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht vor.
Der Antragsteller, der sich entgegen der Zuweisungsentscheidung wohl bereits seit Juli 2024 nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, sondern in I. aufhält, hat keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich Krankenhilfe für die Zeit seines Aufenthaltes in I.. Deshalb ist der ablehnende Bescheid vom 29. November 2024 voraussichtlich rechtmäßig. Sein Anspruch beschränkt sich auf eine Reisebeihilfe gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG für eine Rückreise in die zugewiesene Stadt F..
Der zuständige Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt durch Beschluss vom 31. August 2023 - L 8 AY 23/23 B ER -, entschieden, der Leistungsberechtigte bei einem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder eine Wohnsitzauflage i.S. des § 11 Abs. 2 AsylbLG grundsätzlich nur einen Anspruch auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten hat, damit er den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann (vgl. auch BR-Drs. 446/15 S. 62; BT-Drs. 19/10047, S. 52). Maßgeblich für diese Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus (im Wege der teleologischen Extension, vgl. dazu allg. BSG, Urteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - juris Rn. 23) sind nicht zuletzt Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG, eine unerlaubte Binnenwanderung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG dadurch zu verhindern, dass ein fortbestehender Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder Wohnsitzauflage durch eine uneingeschränkte Leistungsgewährung nicht erst ermöglicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 23). Die damit einhergehende Einschränkung der Lebensunterhaltssicherung in dem der Person ordnungsrechtlich zugewiesenen Gebiet begegnet gemessen an dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundlegend Regelsatzurteil des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss vom 2.6.2015 - L 8 AY 8/15 B ER - und vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER).
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Der Aufenthalt des Antragstellers ist entsprechend der Zuweisungsentscheidung durch den Bescheid vom 6. Juli 2023 ab dem 13. Juli 2023 auf den Bereich der Stadt F. beschränkt. Dieser räumlichen Beschränkung zuwider hält sich der Antragsteller nach Aktenlage seit Juli 2024 tatsächlich in I. auf, sodass der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG erfüllt ist.
Zugleich liegt auch der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG vor. Danach darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Die Antragstellerin hat - wie bereits ausgeführt - nach der gesetzlichen Wohnsitzauflage des § 60 Abs. 1 AsylG seinen Wohnsitz in der Stadt F. zu nehmen, aber entgegen dieser Auflage seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der Legaldefinition in § 10a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. den Sätzen 2 bis 3 AsylbLG seit dem Juli 2024 in I. genommen. Dabei liegt es nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG auf der Hand, dass die Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG, nach dem zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auf die Verteilungs- oder Zuteilungsentscheidung bzw. auf die Wohnsitzauflage abzustellen ist, in diesem Zusammenhang nicht anwendbar ist, sondern es auf den tatsächlichen (genommenen) gewöhnlichen, aber unerlaubten Aufenthalt ankommt; hierfür spricht auch der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG, der auf ein (aktives) Nehmen eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegen einer Wohnsitzauflage abstellt.
Der Umfang der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG beschränkt sich in der Regel auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, damit der Ausländer den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann. Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung oder zu dem auferlegten Wohnsitz unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (zum Umfang der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37 m.w.N.). Durch die Gesetzesänderung zum 24.10.2015, nach der die Leistungen für den Regelfall nun auch ausdrücklich auf Reisebeihilfen beschränkt worden sind, hat sich an dem Leistungsinhalt des § 11 Abs. 2 AsylbLG im Wesentlichen nichts geändert. Die begriffliche Einschränkung ("regelmäßig") zeigt, dass (nur) in atypischen Fällen - der Gesetzgeber verweist insoweit in erster Linie auf akute gesundheitliche Gründe (BR-Drs. 446/15, S. 62) - auch künftig Leistungen bis zum Niveau der regulären Leistungen zu erbringen sind (Senatsbeschluss vom 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - m.w.N. sowie vom 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER - juris Rn. 18). Reisekosten macht der Antragsteller nicht ausdrücklich geltend, doch der Antragsgegner ist nach Aktenlage bereit, eine solche Reisebeihilfe zu gewähren.
Es sind auch keine Gründe glaubhaft gemacht oder sonst erkennbar, die seinen Verbleib in I. zwingend erfordern oder eine Rückkehr nach F. unzumutbar erscheinen lassen. Auch die gesundheitliche Situation des Antragstellers stellt nicht einen solchen zwingenden Grund dar.
Die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung vor der Rückkehr nach F. (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 20. März 2025) vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen. Der Befund nach dem Arztbericht der J. vom 7. Januar 2025 nach dem stationären Aufenthalt bis zum 14. Januar 2025 ist ausreichend. Aus diesem ergibt sich ohne Zweifel, dass der Antragsteller trotz der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie bei der vorgesehenen Medikation (siehe Seite 3 des Arztberichts) selbständig am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen kann und nur eine ergänzende ambulante fachärztliche psychiatrische Betreuung angezeigt ist, die auch in F. durchgeführt werden kann. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass nunmehr mit Schriftsatz vom 24. März 2025 über einen Termin bei der K. (L.) berichtet wird.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Aus den dargelegten Gründen kommt auch nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, weil auch eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Referenzen
- SGG § 86b 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 1 BvR 120/09 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 79, 69, 74 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 745/88 1x (nicht zugeordnet)
- AsylbLG § 11 Ergänzende Bestimmungen 11x
- L 8 AY 23/23 B 1x (nicht zugeordnet)
- B 11 AL 2/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 AY 98/13 B 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 1/09 1x
- 1 BvL 3/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 4/09 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 AY 8/15 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 AY 6/19 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- AsylbLG § 10a Örtliche Zuständigkeit 1x
- L 8 AY 37/18 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 AY 39/19 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 73a 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- SGG § 193 1x