Urteil vom Sozialgericht Braunschweig - S 44 AS 155/24

Tenor:

  1. 1.

    Der Versagungsbescheid vom 10. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versagung existenzsichernder Leistungen.

1.

Der am J. 1960 geborene Kläger ist Maurermeister und hat bis zu einer behördlichen Untersagung im Jahre 2017 ein Baugewerbe betrieben. Er ist unverheiratet und hat einen am K. 2001 geborenen Sohn, L., mit dem er zusammen in einem Zweifamilienhaus unter der Anschrift "M." in E. lebt. Das 650 m2 Grundstück hat der Kläger im Jahr 1983 erworben und seither das Haus gebaut bzw. ausgebaut. Der Sohn studiert seit dem 1. Oktober 2019 in N. und ist selbstständig mit einem Einmannbetrieb für Dienstleitungen rund ums Haus tätig.

2.

Im März 2019 beantragte der Kläger erstmalig Leistungen nach dem SGB 2.

a.

Ausweislich der Verwaltungsakte gab der Kläger im Rahmen der Antragstellung an, Eigentümer bzw Miteigentümer dreier Immobilien zu sein, nämlich

  • hinsichtlich der selbst bewohnten Immobilie "M." sei er alleiniger Eigentümer

  • hinsichtlich einer Wohnung in der O. sei er hälftiger Miteigentümer zusammen mit der Mutter seines Sohnes, der am P. 1957 geborenen Q.,

  • und schließlich halte er ebenfalls hälftiges Eigentum zusammen mit der Mutter seines Sohnes an einem kleinen Mietshaus in der "R.".

Das selbstbewohnte Haus weise eine Wohnfläche von 200 m2 aus, bestünde aus zwei Wohnungen und befände sich "noch im Rohbau", unter anderem fehlten die Treppengeländer und die Elektroinstallationen seien nicht fertiggestellt. Die Wohnung in der O. solle zwangsversteigert werden. Die letztgenannte Immobilie in der R. sei leerstehend und behördlicherseits wegen Baufälligkeit für unbewohnbar erklärt.

Zu diesen Grundstücken legte er die jeweiligen Grundbuchauszüge vor. Aus diesen ergeben sich Eintragungen unter anderem wie folgt:

  • für das selbstbewohnte Haus "M." zwei Pfändungsvermerke für Eigentümergrundschulden aus den Jahren 2011 und 2015, die Anordnung einer Zwangsversteigerung im Jahr 2015 und deren Löschung im Jahr 2016, eine im Jahr 2019 eingetragene Sicherungshypothek in Höhe von 1.345,02 € sowie eine weitere am 4. Januar 2021 eingetragene Sicherungshypothek in Höhe von 32.968 €. Darüber hinaus ist für die Mutter des Sohnes ein Nießbrauch gemäß notarieller Bewilligung vom 24. Februar 2011 eingetragen.

  • Für die Wohnung in der O. ist ein Zwangsversteigerungsvermerk vom 12. November 2018 eingetragen. Es sind zahlreiche Sicherungshypotheken nur lastend auf dem Eigentumsanteil des Klägers ersichtlich, die zusammen einen Betrag von rund 80.000 € ergeben.

  • Für das Mietshaus in der R. sind keine wertmindernden Belastungen ersichtlich.

Ein Konto führe er nicht. Der Kläger legte unter anderem ein Schreiben seiner privaten Krankenversicherung vor, wonach er im Notlagentarif versichert ist.

Auf die Grundbuchauszüge wird Bezug genommen.

b.

Im Zuge der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen holte die Beklagte eine Auskunft des zuständigen Gutachterausschusses zum Wert der Immobilien "M.", "O." und "R." ein. Dieser teilte unter dem 24. Juni 2019 mit, dass ungeachtet etwaiger wertmindernder Eintragungen im Grundbuch sich folgende mittlere Werte aus der Kaufpreissammlung ergäben:

  • für das Hausgrundstück "M." ein Wert von 175.000 €,

  • für die Wohnung in der O. ein Wert von 80.000 €,

  • für das Mietshaus "R." ein Wert von 29.430 €.

Am 4. Juli 2019 vermerkte die Beklagte in den Akten, dass bei der Bewertung der "R." angesichts der Baufälligkeit und den vom Verkehrswert abzuziehenden Abrisskosten von einem Wert von 0 € auszugehen sei. Hingegen sei für das Hausgrundstück "M." ein Wert von 175.000 € anzunehmen. Dieses sei mit einer Wohnfläche von 200 m2 nicht angemessen.

c.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2019 lehnte die Beklagte die Leistungsbewilligung wegen vorhandenen Vermögens ab. Das selbstgenutzte Eigentum "M." sei nicht angemessen und zu verwerten, das weitere Teileigentum an der Wohnung in der "O." ebenfalls nicht geschützt. Leistungen könnten für maximal sechs Monate als Darlehen erbracht werden, sofern eine dingliche Sicherung im Grundbuch erfolge. In dieser Zeit solle die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Hypothek, den Verkauf des Eigentums, die Vermietung des Wohnraums oder durch Arbeitsaufnahme beendet werden.

In der Folge beantragte der Kläger Leistungen als Darlehen nicht.

3.

a.

Am 20. Januar 2020 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB 2. Aus dem hierbei von ihm vorgelegten notariellen Niebrauchsvertrag zugunsten der Mutter seiner Sohnes ergibt sich, dass das Nießbrauchsrecht sich insbesondere auf die gesamte Wohnung im Erdgeschoss erstreckt. Das Nießbrauchsrecht wird lebenslang und unentgeltlich übertragen. Den Jahreswert beziffern die Vertragsbeteiligten mit 5.400 €.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2020.

Eine Fortbewilligung erfolgte mit Bescheid vom 17. Mai 2020 für die Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021.

b.

Mit Fax vom 25. Februar 2021 teilte der Kläger während des laufenden Leistungsfalls mit, er beantrage nunmehr auch die Übernahme ihm entstehender Mietkosten für die von ihm bewohnte Erdgeschosswohnung im Haus "M.". Er habe das Gebäude am 15. Februar mit notariellem Vertrag seinem Sohn übertragen. Nun müsse er eine ortsübliche Miete bezahlen.

Eine Entscheidung über den Antrag auf Übernahme der Mietkosten erging nicht.

4.

Für die Zeit ab Juli 2021 stellte der Kläger weitere Anträge, die von der Beklagten versagt bzw. abgelehnt wurden. Eine Darstellung erfolgt weiter unten.

5.

a.

Am 2. November 2023 stellte der Kläger den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf existenzsichernde Leistungen.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 14. November 2023 zur Einreichung von Unterlagen wie folgt auf:

  • Hauptantrag

  • Personalausweis

  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate (01.08.2023 bis 31.10.2023)

  • Meldebescheinigung

  • Anlage SV (Sozialversicherung)

  • Anlage KDU

  • Mietvertrag ggf. Untermietvertrag

  • aktuelle Grundbuchauszüge aller Immobilien (O., S., T. in U.)

  • Notarvertrag und Übertragung zur Immobilie V.

  • aktuelles Verkehrswertgutachten (maximal 3 Jahre alt) W.

  • Anlage EK

  • Anlage VM

  • Erklärung wie Sie in den letzten 6 Monaten Ihren Lebensunterhalt bestritten haben."

Der Kläger reagierte mit Schreiben vom 1. Dezember 2023. Darin teilte er mit, dass sein Sohn ihn nun "auf den Boden" verbannt habe. Dieser habe ihn bislang unterhalten, so gut er könne. Zu den Unterlagen teilte er mit, dass er alles beifüge bis auf Dinge, deren Beschaffung ihn Geld kosten würde. Daher könne er keine Verkehrswertgutachten vorlegen. Die Wohnung in der XXXstraße sei zwangsversteigert worden.

In der Folge forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Mitwirkung auf, insbesondere zur Einreichung von Nachweisen über die zwischenzeitliche mitgeteilte Zwangsversteigerung der Wohnung in der O..

b.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Januar 2024 versagte die Beklagte auf den Antrag vom 2. November 2023 die Leistungsgewährung wegen fehlender Mitwirkung. Der Kläger habe aktuelle Grundbuchauszüge aller Immobilien und Nachweise zur Zwangsversteigerung bzw. dem Erlös zur X., U. nicht vorgelegt.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er begründet diesen damit, dass er Unterlagen, die mit Kosten verbunden seien, nicht vorlegen könne. Soweit er nicht der Eigentümer der Grundstücke sei, könne er auch keine Grundbuchauszüge beantragen. Das vollständige Protokoll zur Zwangsversteigerung werde er von der Verwalterin der Wohnung "O." erhalten, wenn diese gesundet sei. Dies könne noch dauern.

c.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2024 zurück. Insbesondere zum Erlös aus der Zwangsversteigerung der Wohnung "O." fehlten Nachweise.

6.

Mit der am 21. März 2024 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Am 20. September 2024 reichte er die Anlage 1 des amtsgerichtlichen Protokolls zur Zwangsversteigerung der Wohnung "O." zu den Akten. Hieraus ergibt sich, dass nach der Befriedigung der Gläubiger an den Kläger kein Erlös ausgezahlt werden konnte. Die Wohnung ersteigerten sein Sohn und dessen Mutter je zur Hälfte. Zudem reichte er eine Bescheinigung des Amtsgerichts E. zu den Akten der Beklagten, wonach er nicht berechtigt sei, Grundbuchauszüge für die Immobilien in der "O." und "M." in Empfang zu nehmen.

Der Kläger beantragt,

den Versagungsbescheid vom 10. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.

Neben diesem Verfahren sind weitere folgende Verfahren zwischen den Beteiligten anhängig geworden:

  • Die Versagung der Weiterbewilligung von Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 2021 mit Versagungsbescheid vom 30. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2021. Während des Verwaltungsverfahrens wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 auf das Rückübertragungsrecht aus § 528 BGB betreffend das Haus "M." hin. Zudem reichte der Kläger am 7. Dezember 2021 den notariellen Grundstücksübertragungsvertrag über das Haus "M." zur Verwaltungsakte der Beklagten. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 44 AS 1012/21 geführt und wurde am 12. Dezember 2025 durch Urteil entschieden.

  • Am 1. Juli 2022, 13. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 stellte der Kläger erneut Leistungsanträge. Die Beklagte lehnte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 8. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2023 wegen des Vorhandenseins von zu berücksichtigendem Immobilienvermögens ab. Zugleich verwies sie darauf, dass zu vermuten sei, dass er von seinem Sohn Leistungen erhalte. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 44 AS 320/23 geführt und wurde am 12. Dezember 2025 durch Urteil entschieden.

  • Am 29. Mai 2023 stellte der Kläger einen weiteren Leistungsantrag. Die Beklagte wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2024 zurück. Die Beklagte wies den Kläger dabei darauf hin, dass der Wert des übertragenen Hausgrundstücks "M." als Vermögen zu berücksichtigen sei. Der Wert könne nicht ermittelt werden, da die den im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu Grunde liegenden Forderungen nicht bekannt seien. Das gerichtliche Verfahren wird unter dem Aktenzeiten S 44 AS 149/24 geführt und wurde am 12. Dezember 2025 durch Urteil entschieden.

  • Am 21. Mai 2024, 20. September 2024 und 6. Januar 2025 beantragte der Kläger erneut, ihm existenzsichernde Leistungen zu gewähren. Die Beklagte wies die Anträge jeweils mit Bescheiden vom 2. April 2025 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. Juni 2025 zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger angesichts seines Rückübertragungsanspruches betreffend das Hausgrundstück "M." nicht hilfebedürftig sei. Die gerichtlichen Verfahren werden unter den Aktenzeichen S 44 AS 363/25, S 44 AS 364/25 und S 44 AS 365/25 geführt und wurden am 12. Dezember 2025 durch Urteil entschieden.

Das Gericht hat die Sache am 12. Dezember 2025 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige isolierte Anfechtungsklage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides misst sich an § 66 SGB 1 sowie § 39 SGB 1. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60-62, 65 SGB 1 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 SGB 1. Nach § 66 Abs. 3 SGB 1 dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB 1 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, § 67 SGB 1.

Die Behörde muss danach den Hilfesuchenden auf seine konkreten Mitwirkungspflichten hinweisen, ihm zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine Frist setzten und ihn über die möglichen Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht belehren. Vor Erlass einer Versagungsentscheidung ist der Hilfesuchende gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 10) anzuhören. Eine fehlende Anhörung kann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden, § 41 Abs. 1 Nummer 3 SGB 10.

Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle eines Versagungsbescheides nach § 66 SGB 1 überprüft das Gericht lediglich die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren, nicht jedoch die Anspruchsvoraussetzungen in der Sache selbst [(Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 24.10.2025) Rz 61 ff]. Denn hierüber existiert noch kein Verwaltungsakt, der der gerichtlichen Kontrolle unterläge.

Darüber hinaus unterliegt die Ausübung des behördlichen Ermessens der gerichtlichen Kontrolle. Denn auf Rechtsfolgenseite hat die Behörde Ermessen auszuüben, § 39 SGB 1. Dies bedeutet, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat. Einer Ermessenentscheidung immanent ist in einem ersten Schritt die Entschließung, ob die in den Blick genommenen Handlungsform gewählt werden soll (Entschließungsermessen), in einem zweiten Schritt die Ausführung, also insbesondere der Umfang (Ausführungsermessen) (Katrin Just in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) I Kommentar - Allgemeiner Teil, November 2021, § 39 SGB 1, Rz 4 ff). Eine Ermessensentscheidung ist dabei regelmäßig fehlerhaft, wenn lediglich der Gesetzestext wiedergegeben oder die Entscheidung mit formelhaften Wendungen begründet wird, ohne auf zentrale Abwägungspunkte einzugehen (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2020 - L 4 AS 269/18 -, juris, Rz 32).

Eine Versagungsentscheidung beendet im Gegensatz zu einer Ablehnungsentscheidung das Verwaltungsverfahren damit zunächst nicht. Wird die Mitwirkung nachgeholt, § 67 SGB 1, hat die Behörde in der Sache zu entscheiden [BSG, Urteil vom 3. Dezember 2024 - B 2 U 9/22 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr 12 (vorgesehen), Rz 15, 19].

Gemessen an diesen Vorgaben ist der Versagungsbescheid vom 10. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024 rechtswidrig.

Zwar wurde die erforderliche, bis dahin fehlende Anhörung vor Erlass der Versagungsentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt.

Ungeachtet der Frage der Erfüllung des Tatbestandes erweist sich die getroffene Entscheidung jedoch als ermessensfehlerhaft. Denn die Beklagte hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sie die jeweils vorangegangenen Anträge mit endgültigen Ablehnungsbescheiden beschieden hatte. Sie führt weder im Versagungsbescheid vom 10. Januar 2024 noch im Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2024 aus, weshalb sie nun Leistungen versagt, anstatt sie abzulehnen. Bereits die Auswahl der Handlungsform, sofern verschiedene Handlungsformen zur Verfügung stehen, ist der erste Schritt der Ermessensentscheidung. Denn damit ist die Frage verbunden, "ob" versagt werden soll (Entschließungsermessen) und dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

Dies ist vor dem Hintergrund der Gewährung existenzsichernder Leistungen jedoch erforderlich. Denn eine Ablehnungsentscheidung ist für die betroffene Person im Gegensatz zu einer Versagungsentscheidung mit einem weitergehenden Rechtsschutz verbundenen, da das Gericht dann im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage über den materiellrechtlichen Anspruch entscheidet. Angesichts der Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist daher bereits bei der Frage des "Ob's" einer Versagungsentscheidung eine Darlegung der Gründe für die Wahl des Mittels gerade in der vorliegenden Konstellation erforderlich. Wenn der Gesetzgeber der Behörde mehrere Möglichkeiten zur Bescheidung eines Sachverhalts an die Hand gibt - hier eine endgültigen Leistungsablehnung wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit auf der einen Seite respektive eine Versagungsentscheidung auf der anderen Seite - und die Behörde in der Vergangenheit im Verhältnis zu diesem Rechtsuchenden eine Ablehnungsentscheidung getroffen hat, so hat sie sich hiermit in einer nachfolgenden Versagungsentscheidung auseinanderzusetzen. Eine Versagungsentscheidung berechtigt nämlich sogar zur Ablehnung existenzsichernder Leistungen für die Zeit vor einer etwaigen Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlung, § 67 SGB 1, und erweitert damit im Ergebnis die Handlungsmöglichkeiten der Behörde. Vor diesem Hintergrund sind Erläuterungen zum gewählten Vorgehen erforderlich.

Die Klage war schließlich nicht ausnahmsweise auch in eine Verpflichtungsklage umzudeuten. Dies ist im Falle eines Rechtsstreits über die Gewährung existenzsichernder Leistungen nur dann denkbar, wenn sich nach der Aufhebung der Versagungsentscheidung das dann fortzuführende Verwaltungsverfahren in der bloßen Wiederholung des bisherigen Verfahrens erschöpfen würde [BSG, Urteil vom 3. Dezember 2024 - B 2 U 9/22 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr 12 (vorgesehen), Rz 16, 19; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -, BSGE 104, 26-29, SozR 4-1200 § 66 Nr 5, SozR 4-1500 § 54 Nr 14, Rz 16]. Im hier nachgeschalteten Verwaltungsverfahren wird die Beklagte jedenfalls zum Einen Nachweise über die den Sicherungshypotheken auf dem Grundstück "M." zu Grunde liegenden Forderungen vom Kläger fordern, zum Anderen wird sie auf Rechtsfolgenseite eine Ermessenentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen haben, sofern sie erneut die Handlungsform der Versagungsentscheidung wählt.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1, 183 SGG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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