Beschluss vom Sozialgericht Braunschweig - S 26 KR 37/26 ER

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die außerklinische Intensivpflege auch über den 28. Februar 2026 hinaus für 24 Stunden täglich zu gewähren,

wird dahingehend ausgelegt, dass die vorläufige Leistung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird, da der Eilrechtsschutz nur eine einstweilige Regelung treffen kann.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Falle des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86 b Rn. 27 f. m.w.N.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden ein bewegliches System, so dass selbst bei einer offensichtlich begründeten Klage ein Anordnungsgrund gegeben sein muss, da § 86b SGG nicht dazu dient, Ansprüche "auf der Überholspur" durchzusetzen (st. Rechtsprechung des 16. Senats LSG Niedersachsen-Bremen, vgl. Beschluss vom 12. Februar 2021 - L 16 KR 24/21 B ER; Keller, aaO., 86b Rn. 27 m.w.N.). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, sind im Anordnungsgrund nicht ausschließlich in den gesundheitlichen Belangen der Antragstellerin zu sehen. Die der Antragstellerin drohende Gefahr für ihre Gesundheit ist angesichts des im Raum stehenden Erstickungstodes durch Schleimbildung erheblich. Allerdings ist im Rahmen des Anordnungsgrundes auch zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin die ihr drohende Gefahr für ihre Gesundheit zunächst selbst durch Vorfinanzierung der Leistung abwenden kann und muss (zur Erforderlichkeit der möglichen Vorfinanzierung im Eilverfahren: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2023 - L 16 KR 274/23 B ER, Rn. 30), soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Davon ist vorliegend auszugehen.

Die Antragstellerin hat auf Anforderung des Gerichts Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich auf ein verfügbares Bankvermögen von insgesamt rund 170.000 € verteilt auf ihr Girokonto und auf Konten bei der H. schließen lässt. Soweit ein Kontoauszug zu einem Konto der I. derzeit einen Kontostand von 0,00 € zeigt, ist zu berücksichtigen, dass wenige Tage vor Erhebung von Klage und Eilverfahren, am 20. Januar 2026, ein Betrag von 100.475 € auf ein anderes Konto der Antragstellerin bei der I. übertragen worden ist und der zu diesem Konto eingereichte Kontoauszug insoweit einen veralteten Kontostand vom 15. Januar 2026 ausweist. Das Gericht geht daher davon aus, dass dieses Vermögen bei der Antragstellerin noch vorhanden ist. Daneben verfügt die Antragstellerin über monatliches Einkommen aus Rentenbezug in Höhe von insgesamt rund 3.000 €. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass das Vermögen derzeit für die Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden muss.

Bei monatlichen Therapiekosten von rund 20.000 € pro Monat ist damit von einer Möglichkeit zur Vorfinanzierung aus dem vorhandenem Vermögen jedenfalls für einen kurz- bis mittelfristigen Zeitraum von 6 bis 8 Monaten auszugehen. Die Vorfinanzierung wird, wie von ihr vorgetragen, der Antragstellerin wahrscheinlich nicht die gesamte Dauer des Klageverfahrens möglich sein. Allerdings ist es ihr dann, wenn das Vermögen so weit eingesetzt worden ist, dass ihr eine weitere Vorfinanzierung nicht zumutbar ist, unbenommen, einen weiteren Eilantrag zu stellen.

An den Anordnungsgrund sind vorliegend auch nicht aufgrund eines klar vorliegenden Anordnungsanspruchs und großer Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur geringe Anforderungen zu stellen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden, wie bereits ausgeführt, auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 27; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - L 16 KR 516/21 B ER, Rn. 30). Vorliegend ist der Ausgang der Hauptsache allerdings als offen zu bewerten, da er vom Ausgang der im Klageverfahren anzustellenden medizinischen Ermittlungen abhängt. Der MD hat in seinen Stellungnahmen vom 12. November 2025 und vom 22. Dezember 2025 insbesondere aufgrund des während des Hausbesuchs des Gutachters gewonnenen Eindrucks von der Versorgungssituation der Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin zwar schwer erkrankt sei und einen hohen Bedarf an grundpflegerischen Maßnahmen habe, eine Notwendigkeit behandlungspflegerischer Maßnahmen, die unmittelbar aus einer lebensbedrohlichen Situation resultierten, jedoch angesichts des Einsatzes des Hustenassistenten zu regelmäßigen (geplanten) Zeiten und der nur gelegentlichen Beatmung nach Einsatz des Hustenassistenten nicht anzunehmen sei. Dem haben die behandelnden Ärzte und der eingesetzte Pflegedienst widersprochen. Es liegen mithin divergierende medizinische Bewertungen vor, die eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ohne weitere medizinische Ermittlungen ausschließen. Vor diesem Hintergrund sind die oben gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht überzogen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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