Beschluss vom Sozialgericht Dessau-Roßlau (2. Kammer) - S 2 AS 802/10 ER

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 218,00 € zur Bestreitung der Kosten des Nachhilfeunterrichts im Zeitraum vom 20.04.2010 bis 23.06.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin zur Hälfte.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Nachhilfekosten als Sonderbedarf von der Antragsgegnerin (Ag) im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

2

Der am … 1995 geborene Ast bezieht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden durch die Ag Leistungen durch Bescheid vom 25.09.2009 für den Zeitraum 01.11.2009 bis 30.04.2009 Leistungen in Höhe von 1.283,95 € monatlich bewilligt. Dabei wurde für den Ast und seinen Bruder R. jeweils der Kindergeldbezug angerechnet und zudem die vom Bruder erzielte Ausbildungsvergütung von 323,00 € netto. Weitere Einnahmen liegen ausweislich des Berechnungsbogens zum Bescheid vom 25.09.2009 nicht vor.

3

Bei dem Ast wurden zu Beginn der Schulzeit eine Lese-Rechtschreib-Schwäche und eine erhebliche Entwicklungsverzögerung festgestellt, so dass er vom 19.08.2004 bis zum 18.07.2006 eine spezielle Klasse der Grundschule …. zur Förderung und Therapie besuchte. Seit dem Schuljahr 2007/2008 besucht der Ast die … Sekundarschule in W., derzeit die 7. Klasse. Zur weiteren Förderung erhielt er in allen Fächern einen Nachteilsausgleich, die Benotung im Fach Englisch wurde im 5. und 6. Schuljahr ausgesetzt und es erfolgte im schriftsprachlichen Bereich eine Förderung durch den jeweiligen Fachlehrer. Der Nachteilsausgleich wurde zu Beginn der 7. Klasse teilweise ausgesetzt, um einen Abschluss an der Sekundarschule zu ermöglichen. Nach dem vorliegenden Halbjahreszeugnis vom 05.02.2010 wurden die Leistungen in den einzelnen Fächern überwiegend mit der Note „befriedigend“ bewertet, im Fach Physik wurde eine ausreichende und im Fach Englisch eine mangelhafte Leistung bescheinigt.

4

Am 01.03.2010 beantragte der Ast durch seine gesetzliche Vertreterin die Übernahme von Kosten für den beabsichtigten Nachhilfeunterricht in den Fächern Englisch und Physik beim Studienkreis W. Dabei wurden das Halbjahreszeugnis, eine Einschätzung zur Lese-Rechtschreib-Schwäche vom 19.07.2006 und ein Schreiben der Schule vom 25.02.2010 beigefügt. In Letzterem wird durch den Englischlehrer und die Physiklehrerin des Ast der Nachhilfeunterricht befürwortet, da der Ast aufgrund der bisherigen Noten versetzungsgefährdet sei.

5

Mit Bescheid vom 09.03.2010 lehnte die Ag den Antrag ab und verwies darauf, dass die Kosten des Nachhilfeunterrichts nur in besonderen Einzelfällen übernommen werden könnten, ein solcher läge aber hier nicht vor. Insbesondere seinen schulische Angebote vorrangig zu nutzen.

6

Am 09.03.2010 hat der Ast eine kostenfreie Probeunterrichtsstunde im Fach Englisch beim Studienkreis W. besucht, weitere Unterrichtsstunden wurden bisher nicht absolviert, eine verbindliche Anmeldung zum Nachhilfeunterricht erfolgte nicht.

7

Mit Schreiben vom 17.0.3.2010 erhob der Ast durch seinen Prozessbevollmächtigen Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2010 zurückgewiesen wurde. Die Ag verwies hier ergänzend darauf, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass innerhalb des verbleibenden Zeitraumes bis zum Ende des Schuljahres durch den Nachhilfeunterricht Erfolge zu erzielen seien und damit die Versetzung erreicht werden könne.

8

Am 17.03.2010 hat der Ast sein Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Dessau-Roßlau geltend gemacht und weiterhin am 24.03.2010 nach Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 auch Klage erhoben.

9

Der Prozessbevollmächtigte und die gesetzliche Vertreterin des Ast haben erläutert, dass nach ihrer Auffassung bereits der einmalige Probeunterricht beim Studienkreis W. dem Ast weitergeholfen habe. So habe er unmittelbar danach für eine Arbeit in Englisch die Note „gut“ erhalten. Der Ast sei willig und fleißig und strebe einen Abschluss an der Sekundarschule an. Er sei allerdings auf professionelle Unterstützung angewiesen, um dieses Ziel zu erreichen, die im erforderlichen Umfang nicht von der Schule abgedeckt werde. Die Prognose zur Erreichung des Klassenzieles der 7. Klasse und damit der Versetzung sei gegeben und ausreichend belegt. Mangels anderweitiger Fördermöglichkeiten müsse auf den kommerziellen Nachhilfeunterricht zurückgegriffen werden und die Kosten seien nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) als laufender unabweisbarer Sonderbedarf zu übernehmen.

10

Der Prozessbevollmächtigte des Ast beantragt schriftlich,

11

die Ag wird verpflichtet, dem Ast ab dem 17.03.2010 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Teilnahme am Nachhilfeunterricht des Studienkreises W., in den Fächern Englisch und Physik, dem Grunde nach zu bewilligen.

12

hilfsweise die Ag zu verpflichten, dem Ast ab dem 17.03.2010 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Teilnahme am Nachhilfeunterricht des Studienkreises W., im Fach Englisch, dem Grunde nach zu bewilligen.

13

Die Ag beantragt schriftlich,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie geht weiterhin davon aus, dass die Voraussetzungen zur Gewährung eines unabweisbaren, besonderen, laufenden Bedarfs entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben seien. Zum einen sei die Versetzungsgefahr bereits zweifelhaft, da die Leistung „mangelhaft“ im Fach Englisch nach § 4 Abs. 2 der Versetzungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt durch eine vorhandene bessere Note in einem anderen Kernfach ausgeglichen werden könne. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der kurzfristige Nachhilfeunterricht bis zum Ende des Schuljahres im Juni 2010 noch erfolgversprechend sei. Die Prognose zur Zweckerreichung des Nachhilfeunterrichts falle daher negativ aus. Weiterhin sei entsprechend der Ausführungen im Ablehnungsbescheid und Widerspruchsbescheid ein Ausnahmefall vorliegend nicht ersichtlich.

16

Das Gericht hat vor der Durchführung eines Erörterungstermins durch mehrmalige schriftliche Anfragen bei der … Sekundarschule und dem Studienkreis W. versucht den Sachverhalt weiter aufzuklären. In den Antwortschreiben der Schule vom 25.03.2010 und 01.04.2010 wird ausgeführt, dass eine Förderung in der Schule durch den engen Personalschlüssel nicht möglich sei. Der Ast benötige eine außerschulische Unterstützung und Aufarbeitung des Stoffes, um trotz der Lese-Rechtschreib-Schwäche den Anforderungen der Sekundarschule gerecht werden zu können. Sowohl die Schule als auch der Studienkreis in seinem Antwortschreiben vom 12.04.2010 gehen davon aus, dass bei einer methodischen und pädagogischen Unterstützung das Klassenziel – auch in der Kürze der Zeit – erreicht werden könne. Der Studienkreis hat zudem mitgeteilt, dass der Nachhilfeunterricht in Englisch und Physik mit einem Stundenumfang von 16 Stunden monatlich zum Preis von 109 € angeboten wird und auch begrenzt bis zum Ende des Schuljahres möglich wäre.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1001/10 und der Verwaltungsakte der Beklagten (Band VII ab Bl. 1056) ergänzend verwiesen.

II.

18

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur teilweise zulässig.

19

Der Ast ist als Schüler, für den der Bedarf hinsichtlich des Nachhilfeunterrichts geltend gemacht wird, aktiv legitimiert, auch wenn – wie allgemein üblich – die Verträge mit kommerziellen Unternehmen, die Nachhilfeunterrichte anbieten, durch die Eltern in eigenem Namen geschlossen werden. Vorliegend wurde noch kein solcher Vertag geschlossen, es steht allein ein Bedarf des Ast in Rede.

20

Der Antrag ist dabei lediglich insoweit statthaft, als – wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 31) – eine vorläufige Verpflichtung der Ag erstrebt wird. Für die dem Antrag hingegen zu entnehmende endgültige Verpflichtung der Ag besteht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Etwaige weitere Anhaltspunkte dafür, dass es im Interesse effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise erforderlich sein kann, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sind zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der vorläufigen Leistungsgewährung in Höhe von 218,00 € zur Bestreitung der Kosten des Nachhilfeunterrichts im Zeitraum 20.04.2010 bis 23.06.2010 auch begründet, im Übrigen jedoch abzulehnen.

22

Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung kann erlassen werden, wenn der Ast glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Ag besteht (Anordnungsanspruch) und er ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würden (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass der Ast bei Abwägung seiner Interessen gegenüber denjenigen der Ag nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache – hier im Verfahren S 2 AS 1001/10 – abzuwarten.

23

Bei einem offenen Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Ast umfassend zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927; Krodel, NZS 2006, 637ff.). Das Begehren des Ast muss bei der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheinen.

24

Diese Voraussetzungen liegen hier nur teilweise vor.

25

a) Der Ast hat einen Anordnungsanspruch teilweise glaubhaft machen können.

26

aa) Anknüpfungspunkt für einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Nachhilfekosten als zusätzlichem und neben der Regelleistung geltend zu machendem Bedarf ist (derzeit) mangels gesetzlicher Regelung im SGB II allein die Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de ) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG. Vor dem Hintergrund der in diesem Urteil des BVerfG enthaltenen Verpflichtung des Gesetzgebers des SGB II, bis spätestens zum 31.12.2010 eine Regelung zu besonderen laufenden Bedarfssituationen im Rahmen des SGB II zu schaffen, hat das BVerfG für den Zeitraum ab der Verkündung des Urteils am 09.02.2010 bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel durch den Gesetzgeber entschieden, dass ein Anspruch auf Sonderbedarfe unmittelbar zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann, wenn er als Härtefall von der verfassungsrechtlichen Garantie menschenwürdigen Existenzminimums umfasst wird (BVerfG, a.a.O. Rn. 220). Ein derartiger Anspruch setzt nach dem BVerfG einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums voraus (BVerfG, a.a.O. Rn. 208). Dieser Anspruch auf einen zusätzlichen Sonderbedarf entsteht aber erst, wenn dieser Bedarf

27

„so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Dieser zusätzliche Anspruch dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen “ (BVerfG, a.a.O.).

28

Hinsichtlich des Bedarfs von Kindern, die die Schule besuchen führt das BVerfG (a.a.O. Rn.197) zudem aus:

29

„Vor allem ist ein altersspezifischer Bedarf für Kinder einzustellen, welche die Schule besuchen. Wie bereits ausgeführt macht die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und Bildungswesen die fürsorgerechtliche Berücksichtigung dieses Bedarfs nicht entbehrlich. Die Zuständigkeit der Länder betrifft überdies den personellen und sachlichen Aufwand für die Institution Schule und nicht den individuellen Bedarf eines hilfebedürftigen Schülers. Der Bundesgesetzgeber könnte erst dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden. Dann könnte eine einrichtungsbezogene Gewährung von Leistungen durch die Länder, zum Beispiel durch Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln oder durch ein kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht, durchaus ein sinnvolles Konzept jugendnaher Hilfeleistung darstellen, das gewährleistet, dass der tatsächliche Bedarf gedeckt wird. Solange und soweit dies jedoch nicht der Fall ist, hat der Bundesgesetzgeber, der mit dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ein Leistungssystem schaffen wollte, welches das Existenzminimum vollständig gewährleistet, dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Sozialgeld dieser zusätzliche Bedarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist.“

30

Zusammenfassend folgt daraus für die Kammer, dass der Anspruch auf zusätzliche Sonderbedarfe neben den bislang vom SGB II vorgesehenen Leistungen nicht bereits diejenigen Bereiche erfasst, welche sich aus der Sicht des Hilfebedürftigen als (subjektiv) notwendige Bestandteile individueller Lebensführung darstellen. Vielmehr ist ein Anspruch auf zusätzliche Sonderbedarfe – ausgehend von der Konzeption des SGB II, wonach die für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden notwendigen Leistungen allein durch die Regelleistung nach § 20 SGB II (ggf. mit zusätzlichen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II) und den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II erbracht werden – allein als Härtefallklausel für wenige und atypische Fälle zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu verstehen und somit aus sich selbst heraus nur für wenige und aus grundrechtlicher Sicht nicht anders zu bewältigende Fälle überhaupt denkbar.

31

Bezüglich der hier streitigen Kosten des Nachhilfeunterrichts sind daher – wie bei allen anderen geltend gemachten Sonderbedarfen – strenge Maßstäbe anzusetzen. Es genügt nicht bereits, dass der Nachhilfeunterricht im Einzelfall wünschenswert ist, die schulischen Leistungen zu verbessern. Anderenfalls wäre ein Nachhilfeunterricht für fast jeden Schüler zu gewähren, der nicht bereits optimale schulische Leistungen erbringt. Um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und die unbestimmten Rechtsbegriffe „besonderer laufender Bedarf“ und „Unabweisbarkeit“ auszufüllen, kann nach Auffassung der Kammer ein Nachhilfeunterricht nur Sonderbedarf sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

32
- Der Nachhilfeunterricht muss aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall erforderlich sein.
33
- Ohne den Nachhilfeunterricht wäre die Versetzung in die nächste Klassenstufe gefährdet.
34
- Anderweitige Fördermöglichkeiten, die vorrangig in Anspruch genommen werden können, sind nicht gegeben und es besteht zur Finanzierung auch kein Einsparpotential bzw. es sind keine einsetzbaren Mittel vorhanden.
35
- Mit dem Nachhilfeunterricht muss aufgrund einer nachvollziehbaren Prognose die Aussicht bestehen das Klassenziel zu erreichen.
36

Auch die Ag geht grundsätzlich von vergleichbaren Vorgaben aus, denn ihre Entscheidung im Bescheid vom 09.03.2010 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2010 stützt sich ersichtlich auf die Geschäftsanweisung Nr. 08/10 vom 17.02.2010. Danach ist ein besonderer Anlass für die Gewährung der Nachhilfekosten als Sonderbedarf z.B. eine langfristige Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie erforderlich und es müsse die Aussicht zur Überwindung des Nachhilfebedarfs in den nächsten sechs Monaten längstens bis zum Schuljahresende gegeben sein. Auch die Geschäftsanweisung der Ag zeigt, dass die dort genannten Fälle nicht abschlie0end sind, so dass weitere besondere Fälle mit erfasst werden können. Dies dürfte nach Auffassung der Kammer auch Entwicklungsstörungen (vgl. ICD 10, F 8; bzw. F 81.0 für eine Lese- und Rechtschreibstörung) mit erfassen.

37

Grundsätzlich kann ein Förderbedarf in diesen Fällen auch nach den Regelungen der §§ 27 ff. SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) bestehen, während das SGB II schulische Bedarfe dann nicht erfassen soll, wenn hierfür speziellere Fördermöglichkeiten besehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 44/08 R zu Fahrtkosten für eine Schülermonatskarte). Eine Förderung schulischer Bedarfe ist jedoch auch dem SGB II nicht fremd, wie die Regelung in § 24a SGB II zeigt.

38

bb) Gemessen an den obigen Vorgaben ist nach den bisherigen Ermittlungen der Kammer und der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch teilweise gegeben.

39

Die Übernahme der Nachhilfekosten als Sonderbedarf kommt zunächst grundsätzlich erst ab Entstehung solcher Kosten in Betracht. Dies ist bisher nicht der Fall gewesen, der Ast hat nur einmal am 09.03.2010 an einem kostenlosen Probeunterricht teilgenommen. Eine Verpflichtung der Ag kann daher erst ab Beschlussfassung ausgesprochen werden.

40

Bei dem Ast liegt als besonderer Umstand unstreitig eine Lese-Rechtschreib-Schwäche vor, die nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Schule in den Schreiben vom 25.03.2010 und 01.04.2010 einen erhöhten Nacharbeitungs- und Unterstützungsbedarf für den Ast bedingt. So wurde in der Vergangenheit die Benotung im Fach Englisch ausgesetzt und erst zu Beginn des laufenden Schuljahres wieder Noten vergeben. Der Ast erhielt in der Vergangenheit auch speziellen Förderunterricht. Der Nachteilsausgleich dauert teilweise auch noch an. Insoweit sind nach Auffassung der Kammer besondere individuelle Umstände bzw. ein Anlass gegeben, der zu einer Gewährung des Nachhilfeunterrichts – auch nach den Vorgaben der Dienstanweisung der Ag – führen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

41

Anderweitige Fördermöglichkeiten bestehen für den Ast nicht. So hat die Schule auf Nachfrage der Kammer klargestellt, dass ein Förderunterricht durch Fachlehrer aufgrund der Personalsituation derzeit nicht in Betracht kommt. Nachhilfe durch ältere Schüler sei durch die Organisation des Tagesablaufs und des Busfahrplanes nicht möglich. Eine häusliche Förderung des Ast ist ebenfalls nicht möglich. So hat die Mutter des Ast glaubhaft versichert, dass ihre Kenntnisse insbesondere in Englisch nicht ausreichen würden, den Ast sinnvoll zu unterstützen. Eine Förderung im Sinne der §§ 27 SGB VIII über den Träger der Jugendhilfe ist nach vorläufiger Einschätzung der Kammer ebenfalls nicht angezeigt. Hierfür spricht, dass zwar eine Lese-Rechtschreib-Schwäche vorliegt, allerdings durch die bisherige Förderung und die Mitarbeit des Ast die weiteren Noten, insbesondere in Deutsch, befriedigend oder besser ausgefallen sind, so dass die Schwelle einer bestehenden oder drohenden Behinderung derzeit nicht erreicht sein dürfte. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Ast (kurzfristig) auf eine anderweitige Förderung verwiesen werden könnte.

42

Durch den Ast und die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Mitglieder kann der Nachhilfeunterricht auch nicht im Sinne des BVerfG im Rahmen eines Einsparpotentials aufgebracht werden. So ist bis auf das Kindergeld und das geringe Ausbildungsentgelt des Bruders kein weiteres Einkommen vorhanden. Dementsprechend liegen auch keine Freibeträge vor, von denen die zu erwartenden Kosten bestritten werden könnten. Vorrangig einsetzbares Vermögen ist ebenfalls nicht vorhanden.

43

Der Nachhilfeunterricht ist auch erforderlich, um das Klassenziel zu erreichen, da der Ast derzeit versetzungsgefährdet ist. So hat die Ag zu Recht auf § 4 Abs. 2 der Versetzungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen. Danach ist eine mangelhafte Leistung in einem Kernfach mit einer befriedigenden oder besseren Leistung in einem anderen Kernfach auszugleichen. Nach dem bisherigen Stand, der durch die Schule nochmals gegenüber dem Vorsitzenden im Telefonat am 14.04.2010 bestätigt wurde, steht der Ast in Englisch auf „5“ und in Physik auf „4“. Nach den Ausführungen der Schule besteht aber die Gefahr, dass der Ast in Englisch auf „6“ oder in Physik auf „5“ abrutscht, was in beiden Fällen dann nicht mehr ausgeglichen werden könnte.

44

Hinsichtlich der Prognose, ob in der verbleibenden kurzen Zeit der Nachhilfeunterricht überhaupt noch erfolgversprechend ist – was die Ag bezweifelt – ist die Kammer auf die Einschätzung der Schule und ergänzend des Studienkreises angewiesen. Nach den vorliegenden Stellungnahme und den Angaben der Mutter des Ast im Erörterungstermin am 14.04.2010 ist der Ast fleißig und bestrebt trotz der bestehenden Lese-Rechtschreib-Schwäche den Schulabschluss an der Sekundarschule zu schaffen. Er sei motiviert und willig, die vorliegenden schlechten Noten beruhten nicht auf einer fehlenden Lerneinstellung. Diese Einlassungen sind für die Kammer unter Berücksichtigungen der weiteren Leistungen in anderen Fächern entsprechend dem Halbjahreszeugnis nachvollziehbar. Zudem werden bis zum Ende des Schuljahres nach den Angaben der Schule noch mindestens eine Klassenarbeit in Physik und Englisch sowie eine größere Zahl weiterer Noten vergeben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch nur der kurzfristige und punktuelle Nachhilfeunterricht bzw. die Wiederholung und Einübung des Lernstoffes in Vorbereitung der Klassenarbeit und weiterer Leistungskontrollen kurzfristige Erfolge zeigen. Die Prognose der Schule und des Studienkreises gehen dahin, dass mit einer solchen Unterstützung das Klassenziel erreicht werden kann. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung an.

45

Der Nachhilfeunterricht in beiden Fächern, die nach den Sachverhaltsermittlungen die Versetzungsgefahr bedingen – Englisch und Physik – wird vom Studienkreis zum Preis von 109 € monatlich angeboten. Der Anspruch des Ast ist aufgrund der bestehenden Versetzungsgefahr und damit der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Unabweisbarkeit“ bis zum Ende des Schuljahres (Ferienbeginn in Sachsen-Anhalt am 24.06.2010) zu begrenzen, so dass sich ein Betrag von 218 € für den Zeitraum 20.04.2010 bis 23.06.2010 (2 Monate mit je 16 Unterrichtsstunden) ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den letzten Tagen vor der Zeugnisausgabe regelmäßig keine Noten mehr vergeben werden. Ein darüber hinausgehender Bedarf ist derzeit nicht abschätzbar und wäre auch nicht unabweisbar im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts.

46

Selbst wenn abweichend von den obigen Ausführungen ein Anordnungsanspruch nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen und der summarischen Prüfung nicht eindeutig festzustellen wäre, würde sich gleichwohl im Rahmen der durchzuführenden Folgenabwägung eine Verpflichtung der Ag zur vorläufigen Gewährung der Kosten des Nachhilfeunterrichts ergeben. Auch nach Auffassung der Ag dürfte ein Anspruch nicht völlig auszuschließen sein, so dass bei Abwägung der Interessen der Ag – an der Nichtgewährung des Betrages von 218 € bis zum Ende des Schuljahres – mit der Gefahr, dass der Ast das gesamte Schuljahr wiederholen muss, die Interessen der Ag zurückzutreten haben.

47

b) Daneben besteht auch ein Anordnungsgrund. Der Ast kann die Kosten des Nachhilfeunterrichts nicht aus anderen einsetzbaren Mitteln bestreiten, was auch der Umstand zeigt, dass mit dem Nachhilfeunterricht trotz des bestehenden Zeitdrucks noch nicht begonnen werden konnte. Zudem ist aufgrund des geringen Zeitrahmens bis zur Zeugnisvergabe eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ausschließt.

48

Nach alledem hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise bis zum Betrag von 218 € und für den Zeitraum 20.04.2010 bis 23.06.2010 Erfolg war jedoch im Übrigen abzulehnen.

49

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für die Kammer ist anhand der Antragsbegründung und auch nach de Besprechung im Erörterungstermin nicht ersichtlich, dass bei der Antragstellung eine Begrenzung seitens des Ast gewollt war. Aufgrund des daher nur teilweisen Obsiegens ist es als angemessen anzusehen, der Ag lediglich die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Ast aufzuerlegen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.