Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 8 RA 67/99

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1999 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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