Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 14 (16) KR 104/00

Tenor

Der Bescheid vom 02.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte bei Berechnung der Beiträge den Aufstockungsbetrag aus Altersteilzeit als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt hat. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.


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