Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 14 U 56/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2001 verurteilt, das Ereignis vom 00.00.2000 als Arbeitsunfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.


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