Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 12 KA 8/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 13.03.2001 verurteilt, die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Kläger in einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis zu genehmigen. Der Beklagte trägt die erstattungspflichtigen Kosten der Kläger. Die Sprungrevision wird zugelassen.


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