Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 8 AL 133/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2002 verurteilt, dem Kläger ab 29.07.2002 weiterhin Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.