Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 14 KR 26/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 10.09.01, 30.10.01, 27.11.02, 23.12.02, 20.02.03 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2003 verurteilt, 1) der Klägerin die Kosten der ausgelagerten, häuslichen Krankenpflege am Arbeitsplatz in der Zeit vom 03.09.01 bis 31.03.03 zu erstatten 2) der Klägerin über den 31.03.2003 hinaus häusliche, auch ausgelagerte, Krankenpflege im verordnetem Umfang zu bewilligen bzw. der Klägerin die hierfür bislang entstandenen Kosten zu erstatten. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreit zu erstatten.


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