Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 9 (3) AL 263/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Abzweigung von dem Arbeitslosengeld des Klägers zu Gunsten der Beigeladenen streitig.
3Der am 13.03.1982 geborene Kläger bezog von der Beklagten von Januar bis August 2002 laufend Arbeitslosengeld in Höhe von 14,18 EUR täglich. Bis zum 01.08.2002 wohnte der Kläger bei seinen Eltern und zahlte an diese einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 150,- EUR.
4Mit Schreiben vom 15.04.2002 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass der Kläger seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für seine beiden Töchter D und N T nicht nachkomme. Er sei nach der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamtes Bad Salzuflen UR 29/02 vom 26.03.2002 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von je 177,- EUR verpflichtet. Es werde daher um Abzweigung des titulierten Betrages von der laufenden Arbeitslosengeldzahlung gebeten.
5Die Beklagte hörte daraufhin den Kläger zu der beabsichtigten Abzweigung mit Schreiben vom 19.04.2002 an, ohne dass der Kläger hierauf reagierte. Mit Bescheid vom 11.07.2002 zweigte die Beklagte mit Wirkung zum 01.07.2002 von dem Arbeitslosengeld des Klägers einen Betrag in Höhe von 11,67 EUR täglich ab.
6Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein und reichte eine Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Bad Salzuflen über seinen monatlichen Sozialhilfebedarf in Höhe von 247,67 EUR monatlich zu den Akten.
7Mit Änderungsbescheid vom 01.08.2002 wurde der Abzweigungsbetrag rückwirkend ab 01.07.2002 auf 6,02 EUR täglich festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2002 als unbegründet zurückgewiesen:
8Der Kläger sei seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht in der titulierten Höhe nachgekommen. Das Arbeitslosengeld könne daher in angemessener Höhe gemäß § 48 Abs. 1 SGB I bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit an den Unterhaltsberechtigten ausgezahlt werden. Dabei sei grundsätzlich bei Vorliegen eines Titels von der titulierten Summe auszugehen, sofern seit der Titulierung keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten sei. Dies sei hier nicht der Fall, da der Unterhalt zu einer Zeit tituliert worden sei, als der Kläger bereits Arbeitslosengeld in gleicher Höhe bezogen habe. Nach dem im Änderungsbescheid festgesetzten Abzweigungsbetrag werde der Kläger auch durch die Abzweigung nicht sozialhilfebedürftig.
9Mit der am 14.09.2002 eingelegten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Arbeitslosengeldes in vollem Umfang weiter.
10Er ist der Ansicht, dass die Abzweigung in Höhe von 6,02 EUR täglich unangemessen sei, da ihm als notwendiger Eigenbedarf nach den Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichtes Hamm vom 01.07.2001 monatlich 730,- EUR netto zuständen und sein Arbeitslosengeld diesen Betrag nicht erreiche. Er habe daher Anspruch auf Auszahlung seines ungekürzten Arbeitslosengeldes.
11Der Kläger beantragt,
121. den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 aufzuheben,
132. die Beklagte zur verurteilen, den einbehaltenen Abzweigungsbetrag an den Kläger nachzuzahlen,
143. die Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu erstatten.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
18Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Vers.-Nr.: 331A065524) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist nicht begründet.
21Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des SGG, da dieser rechtmäßig ist. Denn die Beklagte hat zu Recht von dem laufenden Arbeitslosengeld des Klägers einen Betrag in Höhe von täglich 6,02 EUR an die Beigeladene abgezweigt. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1 des ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I).
22Nach dieser Vorschrift können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder die Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Dies ist hier der Fall.
23Der Kläger ist aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamtes der Stadt Bad Salzuflen UR 29/02 vom 26.03.2002 seinen beiden Töchtern D und N T gegenüber verpflichtet, Unterhalt in Höhe von monatlich je Kind 177,- EUR zu zahlen. Dieser Verpflichtung kommt der Kläger unstreitig nicht nach. Das Arbeitslosengeld ist auch eine Leistung, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt ist.
24Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I vor, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob und in welcher Höhe Geldleistungen des Leistungsberechtigten an den Ehegatten oder die Kinder, oder wie hier an die Stelle die den Kindern Unterhalt gewährt, aus dem laufenden Leistungsbezug ausbezahlt werden. Entscheidet sich die Beklagte wie im vorliegenden Fall für die Abzweigung, bestimmt sie grundsätzlich auch, welcher "angemessene" Betrag ausgezahlt wird. Auch hier steht der Beklagten ein Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dabei handelt es sich bei dem Begriff "angemessen" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar ist, ob die Verwaltung den ihr zustehenden Spielraum bei der Begrenzung und Auslegung des Begriffes eingehalten hat. Die Verwaltung muss dabei in ihren Ermessenserwägungen eine nachvollziehbare unterste "Opfergrenze" für die Abzweigung darlegen.
25Diesen, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Anforderungen, wird die Entscheidung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 11.07.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2002 und der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 gerecht. Ermessensfehler liegen hier weder bei der Prüfung ob die Beklagte abzweigt, noch bezüglich der Höhe der Abzweigung vor. Insbesondere ist es nach Auffassung der Kammer von der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie bei Vorliegen eines familienrechtlichen Unterhaltstitels grundsätzlich die Abzweigung in Höhe des titulierten Betrages vornimmt und hiervon nur abweicht, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten seit Vorliegen des Titels wesentlich verschlechtert hat. Denn Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 SGB 1 ist es, dem Unterhaltsberechtigten durch sofortige Feststellung der Leistung eine schnelle "Soforthilfe" zukommen zu lassen. Dieses ist aber nicht möglich, wenn die Beklagte erst in jedem Einzelfall die familienrechtlichen Bestimmungen prüfen muss, obwohl bei gleicher Vermögenslage bereits ein familienrechtlicher Titel vorliegt. Denn entgegen der Ansicht des Klägers reichen die pauschalierten Beträge der jeweils zuständigen OLG´s allein nicht aus. Vielmehr sind auch die hierzu weiteren familienrechtlichen Vorschriften, wie etwa fiktiver Unterhalt bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder die zu den jeweiligen Unterhaltstabellen ergangenen Leitlinien zu berücksichtigen. So wäre auch hier im vorliegenden Fall nicht allein der laut "Düsseldorfer Tabelle" notwendige familienrechtliche Eigenbedarf bei der Berechnung der Abzweigung zu Grunde zu legen, da hiervon der nach den "Hammer Leitlinien" enthaltene pauschalierte Betrag für Unterkunft in Höhe von 340,- EUR monatlich abzuziehen ist, weil der Kläger noch bei seinen Eltern wohnte.
26Solche familienrechtlich schwierigen Berechnungen muss die Beklagte aber im Rahmen der "Soforthilfe" nicht anstellen. Denn dem Kläger stehen gegen einen familienrechtlichen Unterhaltstitel ausreichend eigene Rechtsmittel, wie Berufung oder Abänderungsklage zu. Daher ist es ausreichend, wenn die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens als Opfergrenze für einen angemessenen Betrag den Sozialhilfesatz annimmt. Dies hat die Beklagte hier berücksichtigt. Zur Berechnung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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