Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 14 KR 77/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 verurteilt, die Klägerin ab dem 01.07.2003 als freiwilliges Mitglied zu versichern. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.


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