Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 13 AS 11/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 15.04.2005 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.09.2005, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens des Antragstellers zu 2) aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.215,74 Euro sowie von monatlichen Heizkosten in Höhe von 75,32 Euro und Mietnebenkosten in Höhe von 140,14 Euro nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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