Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 20 (2) RA 102/04

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten.


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