Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 10 AS 165/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab Antragstellung vom 13.10.2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlich anfallender Höhe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit bis Ende März 2006 zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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