Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 9 AS 237/05 ER
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragsteller ab 01.12.2005 Regelleistungen ohne Abzüge wegen häuslicher Ersparnis nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin erstattet den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.
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Gründe:
2Der zulässige Antrag ist begründet.
3Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
4In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass evtl. in einem Eilverfahren vorläufig über zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren nur noch zu Lasten des Antragstellers ausgeht, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
5Dies ist hier der Fall. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin den Antragstellern zu Unrecht die Regelleistung auf einen "sogenannten Barbetrag" gekürzt. Hierzu fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Denn das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) enthält im Gegensatz zu dem am 31.12.2004 außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz keine Ermächtigungsgrundlage zur Kürzung der Regelleistung bei vorübergehender stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus, so dass es hier auf die Frage, ob die Antragstellerin tatsächlich stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden ist, gar nicht ankommt. Neben der fehlenden Ermächtigungsgrundlage ergibt sich außerdem auch aus § 7 Abs. 4 SGB II, dass Leistungen nur der derjenige nicht erhält, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei einer stationären Aufnahme von weniger als sechs Monaten Leistungseinschränkungen nach dem SGB gerade nicht vorgenommen werden sollen.
6Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund genügend glaubhaft gemacht. Denn bei einer Kürzung der Regelleistung auf einen Betrag von nur noch 89,70 EUR ist glaubhaft, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
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