Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Detmold - S 14 KR 44/02

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2002 wird festgestellt, dass die Klägerin über den 03.05.1995 hinaus bei der Beklagten familienversichert ist. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.


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