Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 8 AS 37/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 verurteilt, dem Kläger ab 10.03.2005 Leistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft in Höhe der jeweiligen angemessenen Tilgungsraten für die selbst genutzte Eigentumswohnung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers.


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