Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 14 KR 45/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.04 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.05 verurteilt, die Kosten für die Versorgung der Klägerin mit den Spezialölen GTO/GTE -sog. Lorenzos Öl- ab August 2004 zu übernehmen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.


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