Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 7 (8) AS 152/05

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005 verurteilt, den Klägern vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, wobei der an den Kläger zu 2) gezahlte Verpflegungsmehraufwand nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern als für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zu berücksichtigen ist. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.