Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 10 AS 151/06 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 06.07.06 bis zum 31.07.06 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, wobei die an den Lebensgefährten der Antragstellerin in diesem Zeitraum gezahlten steuerfreien Spesenerstattungen nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1/2.


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