Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 14 U 93/04

Tenor

Unter Abänderung der Bescheides vom 16.10.2003 und 25.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 wird festgestellt, dass der Tod des K. L. am 29.06.2003 Folge des Unfalles vom 26.06.2003 war und hierfür die Beklagte der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger ist.

Die Beklagte hat den Klägern deren notwendige außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.


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