Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 11 RJ 10/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2004 verurteilt, der Klägerin aufgrund eines Leistungsfalles der teilweisen Erwerbsminderung vom 19.05.2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.06.2003 auf Dauer sowie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 30.11.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3/4.


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