Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 12 KA 8/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten zu 3/4 und der Kläger trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und die Gerichtskosten zu 1/4.


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