Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 5 KR 39/08 ER
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
2Der 1943 geborene Antragsteller leidet unter verschiedenen Gesundheitsstörungen, die sich u. a. auch auf die Gehfähigkeit auswirken. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG". Er erhielt in der Vergangenheit eine endoprothetische Versorgung im Bereich des rechten Hüftgelenkes. Eine entsprechende Nachuntersuchung soll nach dem Vorbringen des Antragstellers demnächst erfolgen. Mit bei Gericht am 20.01.2008 eingegangenen Schreiben begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin möge sich unverzüglich zu der Frage äußern, in welcher Weise die Nachuntersuchung zur Hüft-TEP terminlich und fahrkostenmäßig geregelt wird.
3Er beantragt sinngemäß,
4die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Fahrkosten für die geplante Nachuntersuchung zu übernehmen.
5Die Antragsgegnerin beantragt,
6den Antrag abzulehnen.
7Sie weist darauf hin, dass eine generelle Fahrkostenübernahme der Krankenkasse nicht möglich sei, diese sei vielmehr an Recht und Gesetz in jedem Einzelfall gebunden.
8Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ebenso sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
9Vorliegend begehrt der Antragsteller offensichtlich den Erlass einer sog. Regelungsanordung (vgl. § 940 Zivilprozessordnung -ZPO), um eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fahrkostenübernahme zu erhalten.
10Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ist jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar, inwieweit ein Anordnungsanspruch bzw. ein Anordnungsgrund vorliegen könnte.
11Gem. § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) hat die Krankenkasse die Kosten für Fahrten zu übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sind. Dabei kommt eine Erstattung von Fahrkosten im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, deren Voraussetzungen der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien gem. § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat. Grundsätzlich mag der Antragsteller zwar einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten haben, dies setzt jedoch - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - voraus, dass vor Durchführung einer Fahrt zur Klärung der Kostenübernahme gem. § 60 Abs. 1 S. 2 SGB V ein entsprechender Kostenübernahmeantrag einzureichen ist.
12Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, wann genau die Untersuchung stattfinden wird und inwieweit die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dieser Leistung gleichfalls verpflichtet ist, eine Krankentransportleistung zu übernehmen, ist derzeit nicht absehbar, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht.
13Unabhängig davon ist ein Anordnungsgrund, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, eine vorläufige Regelung zu treffen, ohne die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, wenn derzeit die gewünschte Zusicherung zur Übernahme von Fahrkosten nicht erteilt wird. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er bereits jetzt eine Kostenzusage benötigt, wenngleich der Termin für die Nachuntersuchung noch gar nicht feststeht.
14Dem Antragsteller wird anheimgestellt, bei Absprache des Termins mit dem untersuchenden Krankenhaus auf seine Situation hinzuweisen und darum zu bitten, eine entsprechende Bescheinigung zur Notwendigkeit der Untersuchung zu übersenden, damit er diese der Antragsgegnerin vorlegen kann. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf § 7 Abs. 4 der Krankentransport-Richtlinien hin. Da der Antragsteller offensichtlich als Selbstfahrer Kostenerstattung für die von ihm zu verauslagenden Fahrkosten beantragen wird, ist eine Verordnung jedenfalls nach den Krankentransport-Richtlinien nicht zwingend erforderlich. Aufgrund des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 1 der Krankentransport-Richtlinien vor, sodass die Kosten für medizinisch notwendige ambulante Behandlungen in der nächsterreichbaren Einrichtung/Arztpraxis zu übernehmen sein werden. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit die Erstattungsanträge des Antragstellers bearbeitet, so dass ein ungesetzliches Verhalten der Krankenkasse nicht zu befürchten steht.
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