Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 23 (10) AS 232/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 12.7.2007 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5.9.2007 verurteilt, den Klägern für August 2007 weitere 31,50 EUR zu bewilligen. Die Beklagten hat den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.


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