Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 6 AY 29/09 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis 5) für die Zeit vom 28.07.09 an bis zum 30.09.09 vorläufig - unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache - Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) in Verbindung mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung bereits gewährter Leistungen nach § 3 AsylblG zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.