Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 3 KR 89/07

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Produkt "Speedy-Duo 2" in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen und dies im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen.

Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.


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