Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 39/11

Tenor

Der Bescheid vom 02.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2010 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 19.08.2011 Eingliederungshilfe in Form der stationären Betreuung in der Einrichtung T nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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