Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 7 R 744/12 ER

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.05.2012 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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