Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 7 KN 22/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung einer rechtswidrigen Handlung durch die Beklagte aufgrund eines Verstoßes gegen das Grundgesetz.
3Am 30.03.2011 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben, ohne zuvor ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Im Klageschriftsatz verweist die Klägerin darauf, dass Handlungen der Beklagten gegen das Sozialstaatsprinzip verstießen und rechtswidrige Handlungen darstellten. Ihr Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass sie im Rahmen von staatlichen Fürsorgeleistungen Rente begehrt.
4Die Klägerin begehrt sinngemäß,
5festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat und verpflichtet ist, ihr Altersrente zu gewähren.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie verweist darauf, dass ein ehemals gestellter Antrag auf Gewährung einer Altersrente mit Bescheid vom 11.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2010 zurückgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Klage sei am 23.03.2011 durch Urteil abgewiesen worden. Seit dem Urteil hätten sich keine neuen Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unzulässig. Ein erforderliches Vorverfahren ist nicht durchgeführt worden.
12Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nur dann nicht, wenn 1.) ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder 2.) der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist, außerdem ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt oder 3.) ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. Entsprechendes gilt für die Verpflichtungsklage nach § 78 Abs. 3 SGG.
13Vorliegend sind die Voraussetzungen für das Entfallen eines Vorverfahrens nicht gegeben. Weder hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente erneut bei der Beklagten angebracht, noch sind die sonstigen Voraussetzungen und Fälle des § 78 Abs. 1 SGG gegeben. Aufgrund des eindeutigen Klageschriftsatzes vom 30.03.2011, gerichtet an das Sozialgericht Detmold, ist aber eine Auslegung des Klageschriftsatzes als Antrag auf Gewährung einer Altersrente nicht möglich. Zugleich hat die Klägerin sich jeglicher Mitwirkung an dem Klageverfahren verweigert und dadurch verhindert, dass eine sachgemäße Antragstellung vorgenommen werden konnte. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.05.2013 ist die Klägerin nicht erschienen. Da auch die Gewährung einer Rente wegen Alters über § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in Verbindung mit § 99 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) einer Antragstellung bedarf, ist die unmittelbare Erhebung einer Leistungsklage nicht zulässig.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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