Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 164/13 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.05.2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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