Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 18 AS 1769/13 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.03.2014, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 16.09.2013, Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgehend vom Regelbedarf für Alleinstehende zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte.


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