Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 29 AY 17/13

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 27.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Monat Oktober 2012 in Höhe von 30,86 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger 40% seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Die Berufung wird zugelassen.


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