Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 2 SB 565/12

Tenor

Der Bescheid vom 15.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2012 wird aufgehoben, soweit der GdB von 100 und die Merkzeichen B und H aberkannt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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