Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 23 AS 1505/12

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 16.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 sowie der Bescheide vom 28.11.2012, 20.02.2013 und 05.08.2013 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 30.11.2012 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 37,58 Euro zu gewähren. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


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