Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 18 AS 871/12

Tenor

Der Bescheid vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 teilweise abzuändern und der Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf für Juni 2011 von 2,60 EUR, für Juli 2011 von 1,08 EUR, für September 2011 von 2,04 EUR und für November 2011 von 24,44 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.


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