Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 2 SB 1174/12

Tenor

Der Bescheid vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 10.02.2010 ab Antrag vom 12.10.2011 einen Gesamt-GdB von 30 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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