Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 22 R 898/12

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23.07.2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Nachforderungen für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 geltend macht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel. Der Streitwert wird auf 95.845,89 Euro festgesetzt.


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