Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 103/12

Tenor

Der Bescheid vom 21.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2012 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme der angefallenen Kosten des Integrationshelfers im Zeitraum vom 27.09.2011 bis 22.12.2011 auch für die Stunden, da der Kläger an der Mittags- und Nachmittagsbetreuung in der Schule teilgenommen hat, zu gewähren. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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