Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 8 SO 327/13

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.04.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 27.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 22.05.2013 weitere Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 254,67 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.


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