Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 44/12

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29.06.2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 03.02.2012 wird aufgehoben und der Beklagte verur-teilt, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kosten-übernahme für eine Schulung in Orientierung und Mobilität im Umfang von 20% der Gesamtkosten der Schulungsmaßnahme zu gewähren. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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