Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SF 234/15 E

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das von der Erinnerungsführerin am 02.10.2015 eingelegte Rechtsbehelfskonvolut als unzulässig verworfen.


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