Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 190/14

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2014 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme der Kosten der vom 14.04.2014 bis zum 25.04.2014 erfolgten Petö-Therapie zu gewähren. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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