Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 3 KR 715/16

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 00.00.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 00.00.2014, 00.00.2014 und 00.00.2015 die Beiträge der Klägerin zur Krankenversicherung vom 00.00.2014 bis zum 00.00.2014 anhand ihrer tatsächlichen Einkünfte für das Jahr 2014 entsprechend des Einkommensteuerbescheides 2014 und die Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 00.00.2015 bis zum 00.00.2015 anhand ihrer tatsächlichen Einkünfte für das Jahr 2015 entsprechend des Einkommenssteuerbescheides 2015 zu bemessen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. 


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