Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 10 VG 20/20
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz gewährt.
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Gründe:
2Nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
3Vorliegend hatte das Gericht der Klägerin mit Zugang am 28.11.2019 eine Frist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gesetzt zur Vorlage einer Klagebegründung.
4Nachdem nach Ablauf der Frist von drei Monaten eine solche Klagebegründung nicht bei Gericht eingegangen war, wurde das Verfahren nach § 102 Abs. 2 SGG als erledigt angesehen.
5Die Klagebegründung ist bei Gericht am 01.04.2020 eingegangen.
6Der Klägerin wird auf ihren Antrag vom 01.04.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da ohne ihr Verschulden die Frist des § 102 Abs. 2 SGG nicht eingehalten wurde.
7Zwar ist die Frist des § 102 Abs. 2 SGG eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 102 Rn. 8a).
8Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
9Ein solcher wird auch bei einem Verlorengehen einer Klagebegründung angesehen (vgl. Beschluss BVerwG, Beschluss vom 25.11.2002, Az.: 8 B 112/02).
10Unter Bezugnahme auf den Beschluss des LSG vom 11.01.2021 im hiesigen PKH-Verfahren hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Klagebegründung rechtzeitig am 21.02.2020 abgesandt worden und diese ohne ihr Verschulden nicht bei dem Sozialgericht eingegangen ist, so dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.
11Das Klageverfahren bezüglich der Klage vom 00.00.2019 wird fortgeführt.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 67 Abs. 4 SGG unanfechtbar.
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Referenzen
- 8 B 112/02 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 102 4x
- SGG § 67 1x